OGH 2 Ob 185/21a
Worum es ging: Kann ich meinen Arbeitgeber nach einem Arbeitsunfall klagen?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Bei Verletzungen meist nicht. Für Personenschäden aus einem Arbeitsunfall haftet der Dienstgeber nur, wenn er den Unfall vorsätzlich verursacht hat; alle anderen Haftungsgründe sind ausgeschlossen, auch die Haftung für seine Erfüllungsgehilfen. Für Sachschäden gilt diese Einschränkung nicht.
Nehmen Sie einen Anwalt, der nicht am Ort des Gerichts ansässig ist, entstehen Mehrkosten. Diese werden Ihnen nur ersetzt, wenn Sie selbst nicht am Gerichtsort wohnen. Wohnen Sie dort, brauchen Sie besondere Gründe für die Wahl des auswärtigen Anwalts.
Das hängt davon ab, warum gestritten wurde. Ist der Streit unmittelbar aus der Arbeit entstanden, besteht Versicherungsschutz. Hat er persönliche Gründe, fehlt der Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit und die Verletzung ist nicht geschützt. Auch eine bloße Spaßerei unter befreundeten Arbeitskollegen zählt nicht zum betrieblichen Umfeld.
Ein Arbeitsunfall liegt nur vor, wenn der Unfall örtlich, zeitlich und ursächlich mit Ihrer Beschäftigung zusammenhängt. Dass er sich am Arbeitsort ereignet hat, genügt allein nicht. Rein persönliche Verrichtungen wie Essen, Trinken oder Einkaufen sind nicht geschützt, außer sie mussten wegen der Arbeit unter erhöhtem Risiko erfolgen und dieses Risiko hat zum Unfall geführt.
Es kommt auf Ihre eigene Tätigkeit an, nicht darauf, was der Schädiger gerade getan hat. Dass sich der Unfall bloß bei Gelegenheit der Arbeit ereignet hat, genügt nicht. Kein Arbeitsunfall liegt nur dann vor, wenn Sie in diesem Moment etwas getan haben, das nicht mehr betrieblichen Zwecken dient.
In der Unfallversicherung ist ein Unfall ein zeitlich begrenztes Ereignis, das zu einer Schädigung des Körpers geführt hat. Das kann eine Einwirkung von außen, ein abweichendes Verhalten oder eine außergewöhnliche Belastung sein.
Für Verletzungen aus einem Arbeitsunfall haftet Ihr Arbeitgeber grundsätzlich nur, wenn er den Unfall absichtlich herbeigeführt hat. Alle anderen Haftungsgründe sind ausgeschlossen, auch die Haftung für seine Gehilfen und als Halter eines Fahrzeugs. Ausgeschlossen ist auch das Schmerzengeld naher Angehöriger für den Schock nach einem tödlichen Arbeitsunfall.
Als Aufseher im Betrieb gilt nur, wer über die Durchführung betrieblicher Abläufe bestimmen kann. Wer als Lenker bloß Anweisungen zum Verhalten im Fahrzeug geben kann, ist damit noch kein Aufseher.
Als Aufseher im Betrieb kommt nur in Frage, wer andere Beschäftigte oder wenigstens einen Teil des Betriebs zu überwachen hat. Wer keine solche Überwachungsaufgabe hat, ist kein Aufseher.
Für die Stellung als Aufseher kommt es darauf an, dass jemand im Zeitpunkt des Unfalls einen eigenen Pflichtenkreis und eine selbständige Stellung hatte. Ob er dabei selbst einem Vorgesetzten unterstand, spielt keine Rolle. Auch eine dauerhafte Funktion im Betrieb ist nicht nötig.
Von einem Aufseher im Betrieb kann man nur sprechen, wenn der Geschädigte in den Betrieb wie ein Beschäftigter eingegliedert war. Er muss dem Aufseher untergeordnet gewesen sein wie einem Vorgesetzten mit Weisungsrecht.
Ein Aufseher im Betrieb muss eine Stellung mit einem eigenen Pflichtenkreis und einer gewissen Selbständigkeit haben. Er muss außerdem dafür verantwortlich sein, dass Menschen und Technik im Betrieb zusammenspielen.
Nein. Der Schutz der Unfallversicherung erfasst nur Handlungen, die mit der Rehabilitation oder Gesundheitsvorsorge in der Anstalt zeitlich, örtlich und ursächlich zusammenhängen. Ein Spaziergang außerhalb der therapeutisch angeordneten Behandlungen zählt zum privaten Bereich, auch wenn er als gesundheitsfördernd empfohlen wurde.
Der Weg durch die Instanzen
- Bezirksgericht Kufstein, 15.12.2020, 4 C 286/19h-47
- Landesgericht Innsbruck als Berufungsgericht, 02.06.2021, 3 R 54/21v-54
Zitierte Paragrafen
ABGB § 1311 ABGB § 1313a ASVG § 175 ASVG § 333 ASVG § 335 ZPO Art. 41 ZPO § 50 ZPO § 502 ZPO § 508a ZPO § 54
Entscheidungstext
72 Absätze, 21.196 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
14.12.2021
Geschäftszahl
2Ob185/21a
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Veith als Vorsitzenden, den Hofrat Dr. Musger, die Hofrätin Dr. Solé sowie die Hofräte Dr. Nowotny und MMag. Sloboda als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei DI R* E*, vertreten durch Dr. Robert Eiter, Rechtsanwalt in Landeck, gegen die beklagten Parteien 1. S* D* und 2. V* GmbH, beide *, beide vertreten durch Dr. Harald Vill et al, Rechtsanwälte in Innsbruck, wegen 5.101,80 EUR sA und Feststellung (Streitwert: 2.000 EUR), über die Revisionen der klagenden Partei und der erstbeklagten Partei (Revisionsinteresse jeweils 5.101,80 EUR sA) gegen das Urteil des Landesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht vom 2. Juni 2021, GZ 3 R 54/21v-54, womit infolge Berufungen der klagenden Partei und der zweitbeklagten Partei das Urteil des Bezirksgerichts Kufstein vom 15. Dezember 2020, GZ 4 C 286/19h-47, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen und zu Recht erkannt:
Spruch
I. Die Revision der klagenden Partei wird zurückgewiesen.
Die klagende Partei ist schuldig, der zweitbeklagten Partei die mit 499,39 EUR bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung (darin enthalten 83,23 EUR USt) binnen 14 Tagen zu ersetzen.
II. Der Revision der erstbeklagten Partei wird Folge gegeben. Das angefochtene Urteil wird in der Hauptsache wie folgt abgeändert:
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