Der OGH hat das Rechtsmittel nicht angenommen; es gilt die Entscheidung der Vorinstanz.
OGH 10 ObS 42/25m
Worum es ging: Kann das Höchstgericht den Anscheinsbeweis überprüfen?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Ob überhaupt vom typischen Ablauf eines Geschehens ausgegangen werden darf, ist eine Frage der Beweislast. Damit ist es eine Rechtsfrage. Sie kann daher auch noch im letzten Rechtszug überprüft werden.
Wenn Sie etwas einklagen, müssen Sie jene Tatsachen behaupten und beweisen, aus denen Ihr Anspruch nach dem Gesetz entstanden ist. Es ist also Ihre Aufgabe als klagende Partei, die Grundlagen Ihres Anspruchs darzulegen.
Manche Geschehensabläufe sind so typisch, dass das Gericht auch im einzelnen Fall von diesem gewöhnlichen Verlauf ausgehen darf. Es nimmt dann an, dass kein ungewöhnlicher Ablauf vorlag.
Behauptet der Versicherungsträger, Sie hätten sich durch Ihr Verhalten vom Betrieb gelöst, muss er das beweisen. Das ist kein Umstand, den Sie widerlegen müssen, sondern ein Einwand, der Ihren Anspruch beseitigen soll. Die Beweislast liegt daher beim Träger.
Auch auf einer Dienstreise kann eine private Tätigkeit dazu führen, dass der Zusammenhang mit dem Betrieb ganz entfällt. Das setzt voraus, dass diese Tätigkeit nach Art, Zweck, Bedeutung und Dauer schwer wiegt. Angemessene und übliche Unterbrechungen des Heimwegs lösen den Zusammenhang dagegen in der Regel nicht.
Alkohol allein führt noch nicht zwingend dazu, dass der Versicherungsschutz entfällt. Eine Leistung ist erst dann zu verneinen, wenn die Alkoholisierung die rechtlich wesentliche Ursache des Unfalls war. War der Zusammenhang rein zufällig und konnte die vom Alkohol ausgehende Gefahr für den Schaden nicht ursächlich sein, bleibt der Schutz sogar bei schwerer Alkoholisierung bestehen.
Die besondere Regel über die Beweislast im Arbeits- und Sozialgerichtsverfahren gilt nur für die dort ausdrücklich genannten Fälle. In allen anderen Fällen gelten auch in Sozialrechtssachen die allgemeinen Grundsätze zur Beweislast. Es gibt also keine allgemeine Erleichterung.
Auch wenn das Berufungsgericht Ihr Rechtsmittel zugelassen hat, wird es zurückgewiesen, wenn Sie darin nur Gründe geltend machen, deren Erledigung von keiner bedeutsamen Rechtsfrage abhängt.
Ereignet sich der Unfall auf eine Art, die für alkoholbedingte Unfälle geradezu typisch ist, spricht der erste Anschein dafür, dass der Alkohol die Ursache war und nicht die üblichen Gefahren des Arbeitswegs. Dann liegt es an Ihnen als Versichertem, andere Ursachen nachzuweisen. Der Versicherungsträger hat den ersten Schritt damit erbracht.
In Verfahren über Ansprüche aus Arbeitsunfällen wird der Anscheinsbeweis in abgeschwächter Form angewendet. Auch wenn andere Ursachen denkbar sind, genügt es, dass Ihre Schädigung eine typische Folge eines Ereignisses ist, das mit Ihrer Beschäftigung örtlich, zeitlich und ursächlich zusammenhing. Dann liegt ein Arbeitsunfall vor.
Der Weg durch die Instanzen
- Oberlandesgericht Linz als Berufungsgericht, 26.02.2025, 12 Rs 5/25d-26
Zitierte Paragrafen
Entscheidungstext
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
24.04.2025
Geschäftszahl
10ObS42/25m
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Rekursgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Nowotny als Vorsitzenden, den Vizepräsidenten Hon.-Prof. PD Dr. Rassi, den Hofrat Dr. Annerl sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Anja Pokorny (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Dr. Wolfgang Kozak (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei *, vertreten durch Mag. Christian Pachinger und Mag. Florian Mayr, Rechtsanwälte in Bad Schallerbach, gegen die beklagte Partei Allgemeine Unfallversicherungsanstalt, 1100 Wien, Wienerbergstraße 11, vertreten durch Dr. Anton Ehm und andere, Rechtsanwälte in Wien, wegen Versehrtenrente, über den Rekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 26. Februar 2025, GZ 12 Rs 5/25d-26, mit dem infolge Berufung der beklagten Partei das Zwischenurteil des Landesgerichts Wels als Arbeits- und Sozialgericht vom 25. November 2024, GZ 17 Cgs 353/23z-20, aufgehoben wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Rekurs wird zurückgewiesen.
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