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Muss ich nach einem Unfall den Beruf wechseln?

günstig für Geschädigter betrifft Unfallopfer, Arbeitnehmer, Schädiger, Versicherer
Nein, nicht ohne weiteres. Ein Wechsel ist Ihnen nicht zumutbar, wenn Sie dadurch Aufstiegschancen und soziale Sicherheit verlieren, die Ihnen Ihre bisherige Stellung geboten hat. Ob eine Umschulung zumutbar ist, hängt immer vom Einzelfall ab, etwa von Einkommen, Alter, Sorgepflichten und Sicherheit des Arbeitsplatzes.

Mit KI erklärt am 06.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden

Ständige Rechtsprechung seit 1972, zuletzt bestätigt am 28.01.2020 (10 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (1972)

Unzumutbarkeit eines Berufswechsels, wenn sich der Geschädigte in seiner Stellung einen gewissen Aufstieg und soziale Sicherheit verspricht (Postzusteller), die er als nicht voll einsatzfähiger Arbeitnehmer in der privaten Wirtschaft nicht im gleichen Maß erwarten kann (qualifizierter Hilfsarbeiter in der metallverarbeitenden und plastikverarbeitenden Industrie).

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Alle 6 Ergänzungen anzeigen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0027170 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 1 von 10.

Im Gesetz

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Die andere Seite

Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.

günstig für Schädiger Umschulung zur Schadensminderung

Können Sie Ihren erlernten Beruf nicht mehr ausüben, müssen Sie eine Umschulung beginnen, wenn sie Ihnen im Einzelfall zumutbar ist. Ist sie an Ihrem Heimatort nicht möglich, müssen Sie grundsätzlich auch eine auswärtige Schulungsstätte aufsuchen, sofern keine Umstände dagegen sprechen. Was zumutbar ist, hängt vom Einzelfall ab.

günstig für Schädiger Nachweis des entgangenen Arbeitsplatzes

Steht nicht sicher oder zumindest überwiegend wahrscheinlich fest, dass Sie ohne den Unfall die vorgesehene Anstellung erhalten hätten und dadurch verdient hätten, fehlt der Zusammenhang zwischen der Verletzung und dem behaupteten Verdienstausfall. Ein Ersatz dafür steht dann nicht zu.

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