Muss ich nach einem Unfall den Beruf wechseln?
Mit KI erklärt am 06.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden
Ständige Rechtsprechung seit 1972, zuletzt bestätigt am 28.01.2020 (10 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1972)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Sie richtet sich nach vielen verschiedenen Kriterien (zB jeweils erzielbares Einkommen, Alter des Geschädigten, Sorgepflichten, Sicherheit des Arbeitsplatzes uam), was eine generalisierende Betrachtungsweise, die vom Obersten Gerichtshof vorzugeben wäre, ausschließt.OGH 2 Ob 100/10k, 08.07.2010
- Die Prüfung der Zumutbarkeit einer Umschulung oder der Annahme einer anderen als der bisher ausgeübten Erwerbstätigkeit (als Spezialfall der Schadensminderungspflicht) kann nur einzelfallbezogen erfolgen.OGH 2 Ob 100/10k, 08.07.2010
- Die Schadensminderungspflicht kann auch in einer zumutbaren Umschulung bestehen.OGH 2 Ob 227/07g, 28.04.2008
- RauchfangkehrerOGH 2 Ob 199/79, 22.01.1980
- Umschulung von Verkäuferin auf Heimarbeiterin unzumutbar.OGH 2 Ob 176/76, 08.10.1976
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- Eine Umschulungspflicht besteht nur so weit, als damit keine nennenswerte Verschlechterung der sozialen Lebensstellung und der Art des Berufes verbunden ist (keine Umschulung einer Lehrerin, die mit einem Posten als Schulleiterin rechnen konnte, auf Berufe wie Karteiführerin, Werkstättenschreiberin, Fakturistin oder Hilfskraft in der Statistik oder Kalkulation).OGH 8 Ob 110/73, 19.06.1973
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0027170 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 10.
- OGH 4 Ob 146/19b, 28.01.2020, Fall aus Tirol
Im Gesetz
- Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) § 1304
- ABGB § 1325 · Insbesondere
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Können Sie Ihren erlernten Beruf nicht mehr ausüben, müssen Sie eine Umschulung beginnen, wenn sie Ihnen im Einzelfall zumutbar ist. Ist sie an Ihrem Heimatort nicht möglich, müssen Sie grundsätzlich auch eine auswärtige Schulungsstätte aufsuchen, sofern keine Umstände dagegen sprechen. Was zumutbar ist, hängt vom Einzelfall ab.
Steht nicht sicher oder zumindest überwiegend wahrscheinlich fest, dass Sie ohne den Unfall die vorgesehene Anstellung erhalten hätten und dadurch verdient hätten, fehlt der Zusammenhang zwischen der Verletzung und dem behaupteten Verdienstausfall. Ein Ersatz dafür steht dann nicht zu.