OGH 10 ObS 199/21v
Worum es ging: Wann gilt meine Arbeit als höherwertige Angestelltentätigkeit?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Für eine höherwertige Tätigkeit sprechen mehr Selbständigkeit und Denkvermögen, höhere Intelligenz, Genauigkeit und Verlässlichkeit, die Fähigkeit, die Arbeit anderer zu beurteilen, Aufsichtsbefugnisse, überwiegend nicht körperliche Arbeit und ein gewisser Einblick in den Arbeitsablauf. Das sind Anhaltspunkte, die im einzelnen Fall nicht alle vorliegen müssen.
Hat das Berufungsgericht einen behaupteten Fehler des Erstgerichts geprüft und verneint, ist die Sache erledigt. Sie können diesen Mangel in der Revision nicht noch einmal geltend machen.
Ein Verstoß gegen ein Verfahrensgesetz begründet ein Rechtsmittel nur, wenn er ganz allgemein geeignet war zu verhindern, dass die Sache erschöpfend erörtert und gründlich beurteilt wird. Andere Verstöße bleiben folgenlos.
Nein. Hat das Berufungsgericht einen von Ihnen gerügten Fehler des Erstgerichts geprüft und verneint, können Sie ihn im weiteren Rechtszug nicht mehr geltend machen; das gilt auch in Sozialrechtssachen. Anders ist es nur, wenn Ihre Rüge gar nicht behandelt oder mit einer Begründung verworfen wurde, die im Akt keine Deckung findet.
Wer im Vertrag als Angestellter geführt wird, wird auch bei der Zuordnung der Leistung wie ein Angestellter behandelt. Ob Sie berufsunfähig sind, richtet sich aber nach jener Arbeit, die Sie tatsächlich verrichtet haben.
Die Tätigkeit als Hilfsschwester, Krankengehilfin oder Stationsgehilfin gilt nicht als angelernter Beruf. Ein Schutz, der an einen angelernten Beruf anknüpft, besteht dafür daher nicht.
Eine Stationsgehilfin in einem Pflegeheim übt keine Angestelltentätigkeit aus. Ihre verminderte Arbeitsfähigkeit wird deshalb nach jenen Regeln beurteilt, die für Versicherte ohne Berufsschutz gelten, auch wenn sie in der Pensionsversicherung der Angestellten versichert ist.
Der Weg durch die Instanzen
- Oberlandesgericht Wien als Berufungsgericht, 21.10.2021, 8 Rs 33/21p-28
Zitierte Paragrafen
ASVG § 255 ASVG § 273 AngG Art. 1 § 1 ZPO § 502 ZPO § 508a
Entscheidungstext
35 Absätze, 9.908 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
29.03.2022
Geschäftszahl
10ObS199/21v
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Vizepräsidenten Univ.-Prof. Dr. Neumayr als Vorsitzenden, die Hofräte Mag. Ziegelbauer und Mag. Schober sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Arno Sauberer (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Veronika Bogojevic (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei H*, vertreten durch die Heinisch Weber Rechtsanwälte OG in Wien, gegen die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt, Friedrich-Hillegeist-Straße 1, 1021 Wien, wegen Berufsunfähigkeitspension, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 21. Oktober 2021, GZ 8 Rs 33/21p-28, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
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