Haftet der Bauherr, wenn ich ihm beim Bauen unentgeltlich helfe?
günstig für Bauherr betrifft Bauherren, Helfer, Arbeitnehmer, Unfallgeschädigte
Meist nicht. Die Haftungsbegünstigung gilt nicht nur für Personen, die aufgrund eines Arbeits-, Dienst- oder Lehrverhältnisses beschäftigt sind, sondern auch für solche, die wie ein Beschäftigter tätig werden, sei es auch nur vorübergehend. Entscheidend ist die Eingliederung in den Betrieb. Das Privileg erfasst auch Unfälle, die den Arbeitsunfällen gleichgestellt sind.
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Ständige Rechtsprechung seit 1978, zuletzt bestätigt am 16.05.2023 (8 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1978)
Die Haftungsbegünstigung, bei der es entscheidend auf die Einordnung in den Betrieb ankommt, gilt auch dann, wenn den Unfall nicht ein auf Grund eines Arbeitsverhältnisses, Dienstverhältnisses oder Lehrverhältnisses Beschäftigter, sondern eine Person erlitten hat, die wie ein solcher Beschäftigter, wenn auch nur vorübergehend, tätig geworden ist.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Bauherrenmithilfe durch den Bauherrn selbst.OGH 2 Ob 205/23w, 25.10.2023
- Hier: Vom Bauherrn beigestellter Helfer.OGH 2 Ob 33/21y, 24.06.2021
- Das Haftungsprivileg nach § 333 Abs 1 ASVG gilt auch für Unfälle, die durch §176 Abs1 Z6 ASVG Arbeitsunfällen gleichgestellt sind.OGH 3 Ob 24/06k, 19.10.2006
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0085264 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 8.
- OGH 2 Ob 91/23f, 16.05.2023, Fall aus Steiermark
Im Gesetz
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