Wann gilt die andere Firma auf der Baustelle als mein Arbeitgeber?
Mit KI erklärt am 06.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden
Ständige Rechtsprechung seit 2013, zuletzt bestätigt am 29.04.2025 (6 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (2013)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Dass die Berechtigung des Viertbeklagten, den auf der Baustelle tätigen Arbeitern im Zusammenhang mit den Sicherheitsbestimmungen der Betonpumpe Anweisungen zu geben, noch keine Eingliederung in den Betrieb begründet, stellt keine korrekturbedürftige Fehlbeurteilung dar.OGH 2 Ob 153/24z, 29.04.2025
- Hier: Shop-in-Shop-System.OGH 9 ObA 39/19d, 23.07.2019
- Hier: Allfällige koordinierende Weisungen dienten nur dazu, durch die beauftragten Reinigungsarbeiten nicht den Betriebsablauf der beklagten Partei zu stören.OGH 2 Ob 24/15s, 09.04.2015
- Hier wurde der eigene vertragliche Aufgabenbereich nicht verlassen. Auf die Formulierung „assistieren“ kommt es nicht an.OGH 2 Ob 36/14d, 27.08.2014
- Keinesfalls kann gesagt werden, dass bei Ausführung eines gemeinsamen Arbeitsziels durch mehrere unabhängige Unternehmen und deren Arbeiter grundsätzlich sämtliche Arbeitnehmer bei sämtlichen Unternehmen „eingegliedert“ wären.OGH 2 Ob 26/12f, 24.01.2013
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0128707 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 2 von 6.
- OGH 2 Ob 153/24z, 29.04.2025, Fall aus Wien
- OGH 9 ObA 39/19d, 23.07.2019, Fall aus Steiermark
Im Gesetz
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Es kommt darauf an, wie die Tätigkeit aussieht. Wesentlich ist, dass sie ihrer Art nach einer unselbständigen Beschäftigung entspricht und dass sie nicht zu Ihrem eigenen betrieblichen Aufgabenbereich gehört. Nur dann sind Sie als aus Gefälligkeit Helfender in das fremde Unternehmen eingegliedert.
Für die Frage, ob eine Tätigkeit einem Betrieb zuzurechnen ist, kommt es nicht darauf an, ob jemand persönlich oder wirtschaftlich abhängig war. Entscheidend ist, dass die verunglückte Person in diesen Betrieb wie ein Arbeitnehmer eingegliedert war.