Zum Inhalt springen

Haftet die Firma auch für Schäden neben der Arbeit?

günstig für Unternehmer betrifft Auftraggeber, Unternehmer, Geschädigte
Ihr Vertragspartner haftet nur für Schäden, die mit der Erfüllung seiner Pflichten sachlich zusammenhängen. Verursacht seine Hilfskraft einen Schaden bloß bei Gelegenheit der Arbeit, muss er dafür nicht einstehen. Wo die Grenze verläuft, hängt von den Umständen des einzelnen Falls ab.

Mit KI erklärt am 05.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden

Ständige Rechtsprechung seit 1980, zuletzt bestätigt am 11.11.2025 (19 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (1980)

Der Geschäftsherr haftet nicht für Schäden, die ohne inneren sachlichen Zusammenhang mit der Erfüllungshandlung bloß gelegentlich derselben von Gehilfen verursacht werden. Wie die Abgrenzung zwischen beiden Bereichen insbesondere in Fällen der Schadenszufügung ohne Verletzung der Hauptleistungspflicht zu ziehen ist, wird im übrigen von den Umständen des Einzelfalles abhängen.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Alle 6 Ergänzungen anzeigen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0028429 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 1 von 19.

Im Gesetz

Teilen WhatsApp Facebook LinkedIn E-Mail

Die andere Seite

Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.

günstig für Konsument Haftungsausschluss in Geschäftsbedingungen

Nein. Eine Klausel in Geschäftsbedingungen, die die Haftung für leichte Fahrlässigkeit umfassend ausschließt und dabei auch die wichtigsten Vertragspflichten erfasst, benachteiligt Sie grob und ist unwirksam. Nur Personenschäden sind von einem solchen Ausschluss ohnehin ausgenommen. Ein Ausschluss gerade bei den Hauptleistungspflichten wird besonders streng beurteilt.

günstig für Konsument Entgelt bei nicht ausgeführtem Werk

Ja. Bleibt die Arbeit aus und verlangt der Unternehmer trotzdem Entgelt, muss er Ihnen die Gründe dafür mitteilen, dass er sich nichts erspart und nichts anderweitig verdient hat. Diese Pflicht gilt auch dann, wenn er nur einen Teil des Entgelts verlangt.

Verwandte Fragen

Schadenersatz · Persönliche Haftung des Gehilfen
Schadenersatz · Haftung für Untergehilfen
Schadenersatz · Haftung für Gehilfen bei Schutzpflichten
Schadenersatz · Gehilfenhaftung gegenüber geschützten Dritten
Schadenersatz · Zusammenhang zwischen Gehilfenverhalten und Leistung