Haftet die Firma auch für Schäden neben der Arbeit?
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Ständige Rechtsprechung seit 1980, zuletzt bestätigt am 11.11.2025 (19 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1980)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Unmittelbarer Schädiger war nicht im Auftrag der Beklagten tätig.OGH 8 Ob 116/22z, 23.02.2023
- Die Zurechnung nach § 1315 ABGB erfordert einen inneren Zusammenhang zwischen dem übertragenen Aufgabengebiet und der Untüchtigkeit des Gehilfen.OGH 8 Ob 116/22z, 23.02.2023
- Die Antwort auf die Frage, ob der Gehilfe „bei der Erfüllung" der Pflichten des Geschäftsherrn oder bloß „gelegentlich" der Erfüllung handelte, hängt immer von den Umständen des Einzelfalls ab, sodass über die außerordentliche Revision nur dann meritorisch abzusprechen wäre, wenn aus Gründen der Einzelfallgerechtigkeit eine krasse Fehlbeurteilung des Berufungsgerichts korrigiert werden müsste.OGH 1 Ob 127/07v, 29.11.2007
- Hier: Der Betrug des Erfüllungsgehilfen steht nur in einem äußeren Zusammenhang (nach Zeit und Ort der Vertragsanbahnung) mit den vorvertraglichen Pflichten des Geschäftsherrn - Verneinung eines inneren sachlichen Zusammenhangs der schädigenden Handlung mit dem vorvertraglichen Pflichtenkreis des Geschäftsherrn stellt zumindest eine vertretbare Rechtsansicht dar.OGH 3 Ob 283/06y, 31.01.2007
- Hier: Naheverhältnis bejaht wenn ein Kellner eine Mitfahrgelegenheit bei einem betrunkenen Gast organisiert und sich der Unfall 5 Minuten nach dem Verlassen des Lokals eintritt.OGH 2 Ob 193/04b, 23.09.2004
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- Die Pflicht zur Unterlassung von Diebstählen besteht für jedermann und stellt keine vertragstypische Schutzpflicht dar.OGH 3 Ob 296/98w, 26.04.2000
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0028429 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 19.
- OGH 1 Ob 127/25w, 11.11.2025, Fall aus Tirol
Im Gesetz
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Nein. Eine Klausel in Geschäftsbedingungen, die die Haftung für leichte Fahrlässigkeit umfassend ausschließt und dabei auch die wichtigsten Vertragspflichten erfasst, benachteiligt Sie grob und ist unwirksam. Nur Personenschäden sind von einem solchen Ausschluss ohnehin ausgenommen. Ein Ausschluss gerade bei den Hauptleistungspflichten wird besonders streng beurteilt.
Ja. Bleibt die Arbeit aus und verlangt der Unternehmer trotzdem Entgelt, muss er Ihnen die Gründe dafür mitteilen, dass er sich nichts erspart und nichts anderweitig verdient hat. Diese Pflicht gilt auch dann, wenn er nur einen Teil des Entgelts verlangt.