Zum Inhalt springen

Haftet die Firma, wenn mich ihr Mitarbeiter verletzt?

günstig für Geschädigter betrifft Konsumenten, Kunden, Unternehmer, Geschädigte
Ja. Die Haftung für Helfer gilt nicht nur für die eigentliche Leistung, sondern auch für die Pflicht, Sie und Ihr Eigentum dabei nicht zu schädigen. Der Vertragspartner steht daher auch für Verletzungen und Beschädigungen durch seine Leute ein.

Mit KI erklärt am 06.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden

Ständige Rechtsprechung seit 1972, zuletzt bestätigt am 25.05.2022 (24 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (1972)

Die Haftung für den Erfüllungsgehilfen gilt auch hinsichtlich der Verletzung von Schutzpflichten.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Alle 7 Ergänzungen anzeigen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0028470 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 4 von 24.

Im Gesetz

Teilen WhatsApp Facebook LinkedIn E-Mail

Die andere Seite

Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.

günstig für Schädiger Mitverschulden durch eigene Gehilfen

Werden Sie von Ihrem Vertragspartner geschädigt, müssen Sie sich als Mitverschulden anrechnen lassen, wenn eine von Ihnen zur Erfüllung eingesetzte Person durch Sorglosigkeit gegenüber Ihren eigenen Gütern zum Schaden beigetragen hat. Der Schaden wird dann geteilt.

günstig für Schädiger Kosten für Ersatzkräfte nach Verletzung

Nein. Als Alleingesellschafter einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung sind Sie mit der Gesellschaft rechtlich nicht identisch. Sie können nur den entgangenen Gesellschaftsgewinn ersetzt verlangen, nicht aber die Kosten, die die Gesellschaft für Ersatzkräfte getragen hat.

Verwandte Fragen

Schadenersatz · Gehilfenhaftung gegenüber geschützten Dritten
Schadenersatz · Haftung für weitere Erfüllungsgehilfen
Schadenersatz · Haftung für Straftaten des Erfüllungsgehilfen
Schadenersatz · Zusammenhang zwischen Gehilfenverhalten und Leistung
Schadenersatz · Haftung des Unternehmers für Mitarbeiter