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Schützt mich der Auftraggeber, obwohl ich bei der Fremdfirma arbeite?

günstig für Arbeitnehmer betrifft Arbeitnehmer, Auftraggeber, Werkunternehmer
Die Arbeiter eines beauftragten Unternehmens werden nicht wie Leiharbeiter in den Betrieb des Auftraggebers eingegliedert. Seine Fürsorgepflicht gilt trotzdem für alle Personen, die die Arbeit ausführen. Wie weit sie reicht, hängt davon ab, in welchen Bereich des Auftraggebers sich diese Personen begeben müssen und wie gefährlich es dort ist.

Mit KI erklärt am 05.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden

Ständige Rechtsprechung seit 1963, zuletzt bestätigt am 23.10.2025 (46 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (1963)

Bei Werkverträgen ist im Verhältnis zwischen dem Besteller und den Arbeitern des Unternehmers eine Eingliederung dieser Arbeiter in den Betrieb des Bestellers nach Art eines Leiharbeitsverhältnisses grundsätzlich nicht anzunehmen; die Fürsorgepflicht des Bestellers besteht als Nebenverpflichtung aus dem Werkvertrag nicht nur gegenüber dem Unternehmer, sofern dieser selbst an der Arbeit mitwirkt, sondern auch zugunsten aller Personen, welche die Arbeit ausführen (ebenso: zum Beispiel 2 Ob 37/61; 2 Ob 209/62) (Anstreicherarbeiten in einem Elektrizitätswerk).

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Alle 14 Ergänzungen anzeigen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0021827 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 3 von 46.

Im Gesetz

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Die andere Seite

Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.

günstig für Arbeitgeber Haftung des Überlassers von Leiharbeitern

Nein. Wer einem anderen Betrieb einen Leiharbeiter überlässt, haftet nicht für einen Unfall, den dieser dort verschuldet. Das gilt auch dann, wenn Arbeiter des Einsatzbetriebs verletzt werden. Wer nur arbeitsbereite Leute zur Verfügung stellt, schuldet keine bestimmte Arbeitsleistung und haftet daher auch nicht für sie.

günstig für Arbeitgeber Wer gilt als Arbeitgeber beim Arbeitsunfall

Geschützt ist zunächst der Arbeitgeber, mit dem Sie ein Beschäftigungsverhältnis verbindet. Ebenso geschützt ist derjenige, in dessen Betrieb Sie eingegliedert sind, auch wenn Sie dort nicht angestellt sind.

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