Schützt mich der Auftraggeber, obwohl ich bei der Fremdfirma arbeite?
Mit KI erklärt am 05.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden
Ständige Rechtsprechung seit 1963, zuletzt bestätigt am 23.10.2025 (46 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1963)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Sie umfasst aber auch Sachschäden.OGH 3 Ob 88/09a, 22.07.2009
- Die Fürsorgepflicht betrifft primär den Schutz des Lebens und die Gesundheit des Unternehmers und auch seiner Dienstnehmer, deren er sich bei der Werkherstellung bedient.OGH 6 Ob 30/01g, 15.03.2001
- § 48 ASGGOGH 9 ObA 117/90, 23.05.1990
- Eine Stellung des Bestellers als Aufseher im Betrieb und damit ein Haftungsausschluss nach § 333 Abs 4 ASVG kommt nicht in Frage.OGH 2 Ob 60/86, 26.05.1987
- Unfall bei HausschlachtungOGH 2 Ob 215/80, 10.02.1981
Alle 14 Ergänzungen anzeigen
- SubunternehmerOGH 8 Ob 92/80, 02.10.1980
- Diese Fürsorgepflicht bezieht sich vor allem auf die Sicherung der Arbeitsstätte, wozu auch die Absicherung des Fahrwegs für Lastenbeförderungen auf einer Baustelle gehört.OGH 8 Ob 198/76, 19.01.1977
- Aufstellen eines Gerüstes auf einer Baustelle.OGH 2 Ob 119/73, 25.10.1973
- Überlassung eines Baugerüstes mit unsachgemäß befestigter Brustwehr.OGH 8 Ob 171/72, 12.09.1972
- Kühlhaus - Brand in WienOGH 5 Ob 269/71, 01.02.1972
- Haftung des Unternehmers gemäß § 1313a ABGB nicht nur gegenüber dem Besteller selbst, sondern auf Grund vertraglicher Nebenpflicht (Fürsorgepflicht §§ 1157, 1169 ABGB) auch gegenüber den Dienstnehmern des Bestellers und jenen Personen, denen dieser zur Fürsorge verpflichtet ist.OGH 8 Ob 286/71, 09.11.1971
- Sicherungsmaßnahmen zwecks Verhütung eines Brandes als Vertragsnebenpflichten.OGH 2 Ob 58/67, 09.03.1967
- Baumeister entlehnt Magirusleiter samt Bedienungsmann.OGH 2 Ob 221/63, 28.11.1963
- Explosion in Hirtenberger PatronenfabrikOGH 2 Ob 319/62, 14.03.1963
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0021827 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 3 von 46.
- OGH 2 Ob 179/25z, 23.10.2025, Fall aus Oberösterreich
- OGH 1 Ob 174/16v, 10.02.2017, Fall aus Tirol
- OGH 2 Ob 129/15g, 28.06.2016, Fall aus Wien
Im Gesetz
- Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) § 1169
- ABGB § 1313a
- Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG) § 333
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Nein. Wer einem anderen Betrieb einen Leiharbeiter überlässt, haftet nicht für einen Unfall, den dieser dort verschuldet. Das gilt auch dann, wenn Arbeiter des Einsatzbetriebs verletzt werden. Wer nur arbeitsbereite Leute zur Verfügung stellt, schuldet keine bestimmte Arbeitsleistung und haftet daher auch nicht für sie.
Geschützt ist zunächst der Arbeitgeber, mit dem Sie ein Beschäftigungsverhältnis verbindet. Ebenso geschützt ist derjenige, in dessen Betrieb Sie eingegliedert sind, auch wenn Sie dort nicht angestellt sind.