Muss der Unterhalt ein volles Jahr geflossen sein?
günstig für Hinterbliebener betrifft Hinterbliebene, geschiedene Ehegatten, Pensionsversicherte
Ein Anspruch auf Hinterbliebenenpension entsteht auch dann, wenn im letzten Jahr vor dem Tod nachweislich regelmäßig tatsächlich Unterhalt geleistet wurde. Dass diese Zahlungen kein volles Jahr gedauert haben, weil der Versicherte vorher gestorben ist, schadet nicht.
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Ständige Rechtsprechung seit 1995, zuletzt bestätigt am 27.04.2023 (10 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1995)
Durch diese Novellierung soll - um Härtefälle zu vermeiden - ein Anspruch auf Hinterbliebenenpension auch dann entstehen, wenn mindestens während der Dauer des letzten Jahres vor dem Tod des Versicherten nachweislich regelmäßig tatsächlich Unterhalt geleistet worden ist. Hiebei ist es unerheblich, ob der (die) Versicherte seinem (ihrem) früheren Ehepartner nach der Rechtskraft der Scheidung deshalb nicht mindestens während der Dauer des letzten Jahres vor seinem (ihrem) Tod Unterhalt geleistet hat, weil er (sie) vor Ablauf dieses Jahres gestorben ist.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- § 258 Abs 4 lit a bis c ASVG und § 258 Abs 4 lit d ASVG können nicht in der Form kombiniert werden, dass für die Erfüllung der in § 258 Abs 4 lit d ASVG normierten Jahresfrist auch Zeiten der Gewährung von Unterhalt aufgrund der Verpflichtung aus einem befristeten Unterhaltstitel herangezogenen werden könnten.OGH 10 ObS 105/17i, 13.09.2017
- Unabhängig davon, ob nach zivilrechtlichen Grundsätzen ein Anspruch auf Unterhalt bestanden hätte.OGH 10 ObS 111/02z, 30.04.2002
- "Die sich aus diesem Zusammenhang ergebenden Härtefälle hat der Gesetzgeber im Interesse der besseren Vollziehbarkeit, insbesondere aber der Verhinderung von Manipulationen zu Lasten der Sozialversicherung bewußt in Kauf genommen".OGH 8 ObA 11/98w, 29.01.1998
- Hier: einvernehmliches Abgehen vom seinerzeit vereinbarten Unterhaltsverzicht).OGH 10 ObS 2025/96h, 23.04.1996
- Nach dem Gesetzeswortlaut kommt es nur auf die tatsächliche Leistung von Unterhalt bei gegebenem Unterhaltsbedarf durch den im § 258 Abs 4 lit d ASVG angeführten Zeitraum an. Den Materialien läßt sich aber nicht entnehmen, daß von der Regelung des § 258 Abs 4 lit d ASVG nur Fälle umfaßt sein sollten, bei denen anläßlich des Scheidungsverfahrens die Schaffung eines Unterhaltstitels verabsäumt wurde, weil durch die Novellierung Härtefälle im allgemeinen beseitigt werden sollten und Härtefälle in jeder Form entstehen können.OGH 10 ObS 2025/96h, 23.04.1996
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0085355 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 10.
- OGH 9 ObA 106/22m, 27.04.2023, Fall aus Tirol
Genannte Normen
ASVG idF der 51.ASVGNov BGB 1993/335 §258 Abs4 litd
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