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Muss der Unterhalt ein volles Jahr geflossen sein?

günstig für Hinterbliebener betrifft Hinterbliebene, geschiedene Ehegatten, Pensionsversicherte
Ein Anspruch auf Hinterbliebenenpension entsteht auch dann, wenn im letzten Jahr vor dem Tod nachweislich regelmäßig tatsächlich Unterhalt geleistet wurde. Dass diese Zahlungen kein volles Jahr gedauert haben, weil der Versicherte vorher gestorben ist, schadet nicht.

Mit KI erklärt am 05.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden

Ständige Rechtsprechung seit 1995, zuletzt bestätigt am 27.04.2023 (10 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (1995)

Durch diese Novellierung soll - um Härtefälle zu vermeiden - ein Anspruch auf Hinterbliebenenpension auch dann entstehen, wenn mindestens während der Dauer des letzten Jahres vor dem Tod des Versicherten nachweislich regelmäßig tatsächlich Unterhalt geleistet worden ist. Hiebei ist es unerheblich, ob der (die) Versicherte seinem (ihrem) früheren Ehepartner nach der Rechtskraft der Scheidung deshalb nicht mindestens während der Dauer des letzten Jahres vor seinem (ihrem) Tod Unterhalt geleistet hat, weil er (sie) vor Ablauf dieses Jahres gestorben ist.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0085355 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 1 von 10.

Genannte Normen

ASVG idF der 51.ASVGNov BGB 1993/335 §258 Abs4 litd

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