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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 27.04.2023 · Fall aus Tirol

Der OGH hat in der Sache entschieden.

OGH 9 ObA 106/22m

Worum es ging: Zählen die Erläuterungen, wenn sie dem Gesetz widersprechen?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Nein. Die Erläuterungen zu einem Gesetzesentwurf können bei der Auslegung helfen. Stehen sie aber im eindeutigen Widerspruch zum beschlossenen Gesetz, dürfen sie zu dessen Auslegung nicht herangezogen werden.

Die Auslegung beginnt beim Wortlaut. Dabei wird erforscht, welchen Sinn und welche Bedeutung ein Ausdruck oder eine Vorschrift nach dem Sprachgebrauch hat.

Verspricht jemand, einer anderen Person alle Auslagen zu ersetzen, die ihr durch Schritte eines Dritten entstehen, ist dieses Versprechen nicht sittenwidrig. Es handelt sich dabei nicht um eine Schenkung, sondern um die Übernahme einer fremden Verbindlichkeit.

Ändern sich die Einkommensverhältnisse nach einem Vergleich aus einer einvernehmlichen Scheidung wesentlich, ist der Unterhalt anzupassen. Das gilt auch, wenn der Vergleich dazu nichts sagt. Maßgeblich ist dann jenes Verhältnis zwischen Einkommen und Unterhalt, das dem Vergleich zugrunde lag.

Unterhaltsvergleichen wohnt nach der im redlichen Verkehr geltenden Gewohnheit die Anpassung an geänderte Verhältnisse inne. Ändern sich die Verhältnisse wesentlich, ist der Unterhaltsanspruch daher neu zu bestimmen.

Ändern sich die Verhältnisse, wird der Unterhalt in der Regel so neu bemessen, dass das einmal festgelegte Verhältnis zwischen Einkommenshöhe und Unterhaltshöhe gewahrt bleibt.

Die Möglichkeit, einen Vergleich später an geänderte Umstände anzupassen, kann ganz oder nur für bestimmte Bereiche ausgeschlossen werden. Wurde sie nur für einzelne Bereiche ausgeschlossen, kann wegen aller anderen Umstände weiterhin eine Anpassung verlangt werden.

Wird der Unterhalt wegen geänderter Verhältnisse neu bemessen, orientiert man sich grundsätzlich an der bisherigen Vereinbarung. Das gilt aber nicht, wenn sich nicht nur das Einkommen geändert hat, sondern auch andere Umstände wie Bedürfnisse oder Sorgepflichten zu berücksichtigen sind.

Auch für Unterhaltsvergleiche, die bei einer einvernehmlichen Scheidung geschlossen werden, gilt die Anpassung an geänderte Verhältnisse. Ändern sich die Verhältnisse wesentlich, kann der Unterhaltsanspruch neu bestimmt werden.

Wer nur Leistungen mit Unterhaltscharakter erhalten hat, allenfalls aufgrund einer mündlichen Absprache, erwirbt damit noch keinen Anspruch auf Pension. Dafür genügt eine solche Zahlung nicht.

Für die Pension nach dem geschiedenen Ehegatten genügt es nicht, dass nach dem Ehegesetz irgendein Unterhaltsanspruch bestanden hätte. Die Höhe des Unterhalts muss aus einem Titel bestimmt oder zumindest leicht bestimmbar hervorgehen.

Ein Anspruch auf Hinterbliebenenpension entsteht auch dann, wenn im letzten Jahr vor dem Tod nachweislich regelmäßig tatsächlich Unterhalt geleistet wurde. Dass diese Zahlungen kein volles Jahr gedauert haben, weil der Versicherte vorher gestorben ist, schadet nicht.

Jede Unterhaltsverpflichtung kann an geänderte Verhältnisse angepasst werden, solange das nicht wirksam ausgeschlossen wurde. Hat sich nur das Einkommen geändert, bleibt das im Vergleich festgelegte Verhältnis zwischen Einkommen und Unterhalt maßgeblich. Haben sich auch andere Umstände geändert, spielt dieses frühere Verhältnis keine Rolle mehr.

Nach einer einvernehmlichen Scheidung besteht zwischen den geschiedenen Ehegatten grundsätzlich kein gesetzlicher Unterhaltsanspruch. Maßgeblich ist, was Sie vereinbart haben. Das Gesetz trägt dieser Ausgangslage mit einer eigenen Regelung Rechnung.

Not liegt vor, wenn das Existenzminimum nicht erreicht wird. Als dieses Existenzminimum gilt der Richtsatz für die Ausgleichszulage. Auch der notdürftige Unterhalt nach dem Ehegesetz wird nach diesem Richtsatz bemessen.

Der Unterhalt, den Sie bei einer einvernehmlichen Scheidung vereinbart haben, ist dem gesetzlichen Unterhalt umfassend gleichgestellt. Auf ihn sind daher alle Regeln anzuwenden, die für den gesetzlichen Unterhalt gelten.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ABGB § 1327 ASVG § 258 ZPO § 52

Entscheidungstext

77 Absätze, 27.433 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

27.04.2023

Geschäftszahl

9ObA106/22m

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr. Fichtenau als Vorsitzende, die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Mag. Ziegelbauer und Dr. Hargassner sowie die fachkundigen Laienrichter KR Thomas Schaden (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Alexander Leitner (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei I* C*, vertreten durch Dr. Stephan Rainer & Partner, Rechtsanwälte in Innsbruck, gegen die beklagte Partei Ö* AG, *, vertreten durch E+H Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen 8.086,68 EUR sA (Revisionsinteresse: 7.509,06 EUR), über die Revision der klagenden Partei gegen das Teilurteil des Oberlandesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 7. Juli 2022, GZ 15 Ra 15/22a-34, mit dem der Berufung der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Innsbruck als Arbeits- und Sozialgericht vom 18. November 2021, GZ 44 Cga 24/20w-27, teilweise Folge gegeben wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Revision der klagenden Partei wird Folge gegeben.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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