Der OGH hat das Rechtsmittel nicht angenommen; es gilt die Entscheidung der Vorinstanz.
OGH 9 ObA 95/23w
Worum es ging: Was gilt, wenn ein Beschluss über zwei getrennte Sachen entscheidet?
Fachgebiete laut RIS: Arbeitsrecht
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Dann wird jede Sache für sich beurteilt. Haben beide Gerichte über einen dieser Punkte gleich entschieden, können Sie in diesem Punkt nicht mehr weitergehen. Dass Sie beim anderen Punkt Erfolg hatten, ändert daran nichts.
Alle Umstände, die für und gegen ein arbeitnehmerähnliches Verhältnis sprechen, sind in ihrer Gesamtheit zu betrachten. Ausschlaggebend ist in erster Linie, ob Sie wirtschaftlich unselbstständig sind.
Für die Abgrenzung zwischen arbeitnehmerähnlichen Personen und selbstständigen Unternehmern lässt sich in Grenzfällen keine allgemein gültige Regel aufstellen. Es kommt auf die Umstände Ihres Einzelfalls an.
Die Umstände, die für oder gegen ein arbeitnehmerähnliches Verhältnis sprechen, dürfen nicht einzeln herausgegriffen werden. Es kommt auf das Gesamtbild an.
Nein. Entscheidend ist, ob Sie wirtschaftlich unselbständig sind, also von einem oder von mehreren bestimmten Unternehmen abhängen. Wer für eine unbegrenzte, ständig wechselnde Zahl von Auftraggebern arbeitet, ist nicht arbeitnehmerähnlich. Auf die Bezeichnung des Rechtsverhältnisses, die steuerliche Behandlung oder einen eigenen Gewerbeschein kommt es nicht an.
Arbeitnehmerähnlichkeit liegt vor allem dann vor, wenn Sie regelmäßig Arbeit leisten, auf dieses Entgelt für Ihren Lebensunterhalt angewiesen sind und Ihre Arbeit nicht in einem eigenen selbstständigen Betrieb, sondern wirtschaftlich untergeordnet für die Zwecke eines anderen verrichten.
Nein, im Gegenteil. Dass zu einem vergleichbaren Sachverhalt keine höchstgerichtliche Entscheidung vorliegt, macht Ihre Frage noch nicht grundsätzlich bedeutsam. Besonderheiten Ihrer Fallgestaltung sprechen sogar eher dagegen, weil sich daraus keine für künftige Fälle nutzbare Leitlinie gewinnen lässt.
In der Regel nein. Bei einer Entscheidung, die im Ermessen des Gerichts liegt, greift das Höchstgericht nur ein, wenn die Rechtslage grob verkannt wurde. Dass Ihr Fall so noch nie entschieden wurde, genügt für sich allein nicht.
Hat das Rekursgericht die Entscheidung des Erstgerichts zur Gänze bestätigt, ist ein weiteres Rechtsmittel ausgeschlossen. Eine Ausnahme gilt nur, wenn eine Klage ohne Entscheidung in der Sache aus formellen Gründen zurückgewiesen wurde. Für Scheidungssachen gibt es keine Sonderregel, die den Weg zum Obersten Gerichtshof erleichtert.
Der Weg durch die Instanzen
- Oberlandesgericht Wien als Berufungs- und Rekursgericht, 27.09.2023, 8 Ra 69/23k
Zitierte Paragrafen
ASGG § 51 ZPO § 502 ZPO § 508a ZPO § 528
Entscheidungstext
32 Absätze, 8.174 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
14.02.2024
Geschäftszahl
9ObA95/23w
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisions- und Revisionsrekursgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch die Senatspräsidentin Dr. Fichtenau als Vorsitzende, sowie die Hofräte Mag. Ziegelbauer und Dr. Hargassner und die fachkundigen Laienrichter Mag. Harald Stelzer (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Alexander Leitner (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Dr. K*, vertreten durch Körber-Risak Rechtsanwalts GmbH in Wien, gegen die beklagte Partei S* GmbH, *, vertreten durch Schima Mayer Starlinger Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen 203.070,76 EUR sA, über die außerordentliche Revision und den außerordentlichen Revisionsrekurs der beklagten Partei gegen das Urteil und den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Berufungs- und Rekursgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 27. September 2023, GZ 8 Ra 69/23k, 8 Ra 70/23g-87, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
I. Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
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