OGH 8 ObA 75/20t
Worum es ging: Wann darf der Betriebsrat für die Belegschaft auf Feststellung klagen?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Für eine solche Klage braucht es ein rechtliches Interesse. Das Rechtsverhältnis muss unmittelbar auf die Rechtsstellung des Klägers wirken, es muss ein unmittelbarer Anlass zur Klage bestehen, und die Klage muss geeignet sein, die Beeinträchtigung zu verhindern oder zu beenden. Ein bloß wirtschaftliches oder ideelles Interesse genügt nicht.
Es genügt nicht, dass mindestens drei Beschäftigte betroffen sein könnten. Bei wenigstens drei von ihnen muss tatsächlich ein unmittelbarer Anlass zur Klageführung bestehen.
Gegenstand des besonderen Feststellungsverfahrens ist eine Klage darauf, festzustellen, ob ein Recht oder ein Rechtsverhältnis besteht oder nicht besteht. Voraussetzung ist ein rechtliches Interesse daran, dass diese Frage bald durch eine gerichtliche Entscheidung geklärt wird.
Behaupten Sie, dass Ihre Kündigung rechtsunwirksam ist, müssen Sie auf Feststellung klagen, dass Ihr Arbeitsverhältnis weiterhin aufrecht besteht. Damit machen Sie einen eigenen Anspruch geltend. Der Betriebsrat kann eine solche Klage nur im Rahmen seines besonderen gesetzlichen Klagerechts einbringen.
Der Weg durch die Instanzen
- Oberlandesgericht Innsbruck als Berufungsgericht, 19.05.2020, 15 Ra 23/20z-25
Zitierte Paragrafen
ASGG Art. 10 § 2 ASGG § 50 ASGG § 54 ZPO § 228 ZPO § 502 ZPO § 508a
Entscheidungstext
24 Absätze, 4.858 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
25.03.2021
Geschäftszahl
8ObA75/20t
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Kuras als Vorsitzenden, die Hofrätinnen Dr. Tarmann-Prentner und Mag. Korn als weitere Richter sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Dr. Rolf Gleißner (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Wolfgang Jelinek (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Betriebsrat ***** M*****, vertreten durch Dr. Peter Wallnöfer, Mag. Eva Suitner, BSc., MMMag. Nadja Auer, Rechtsanwälte in Innsbruck, gegen die beklagte Partei M*****, vertreten durch Dr. Markus Orgler, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen Feststellung, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 19. Mai 2020, GZ 15 Ra 23/20z-25, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 2 ASGG, § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
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