Klärt das Gericht auch eine ganz allgemeine Rechtsfrage?
betrifft Arbeitnehmer, Arbeitgeber, Betriebsrat
Im Arbeitsrecht gibt es ein besonderes Verfahren, mit dem Rechte geklärt werden können, die mehrere Beschäftigte betreffen. Es dient der Vorbeugung und der Ersparnis späterer Prozesse. Rein theoretische Fragen ohne praktische Bedeutung werden darin nicht beantwortet.
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Ständige Rechtsprechung seit 1998, zuletzt bestätigt am 18.03.2024 (26 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1998)
Feststellungsanträge zur Klärung abstrakter Rechtsfragen, welchen bloß eine theoretische Bedeutung zukommt, erfüllen die Voraussetzungen eines rechtlichen Interesses im Rahmen eines Feststellungsantrages nach § 54 Abs 2 ASGG nicht, weil abstrakte Rechtsfragen grundsätzlich nicht feststellungsfähig sind. Der Antrag nach § 54 Abs 2 ASGG dient nämlich der Prävention und der Prozessökonomie. Insofern unterscheidet sich das besondere Feststellungsverfahren nach § 54 Abs 2 ASGG von einer reinen Gutachtertätigkeit im Sinne des § 27 ArbGG.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Mangelndes Feststellungsinteresse betreffend die Auslegung von Sonder(einzel)verträgen zu Fragen der Überstundenvergütung.OGH 8 ObA 32/22x, 30.08.2022
- Ist zwischen den Parteien des Verfahrens kein Recht oder Rechtsverhältnis strittig, so fehlt es am rechtlichen Interesse.OGH 8 ObA 17/17h, 25.10.2017
- Der Antrag nach § 54 Abs 2 ASGG muss ebenso wie eine Feststellungsklage der Prävention und der Prozessökonomie dienen. Insofern unterscheidet sich das Modell des besonderen Feststellungsverfahrens nach § 54 Abs 2 ASGG von einer reinen Gutachtertätigkeit.OGH 9 ObA 63/15b, 25.02.2016
- Ist der geltend gemachte Rechtsanspruch, der den Gegenstand des Verfahrens bildet, zwischen den Parteien nicht strittig, so ist die Zweckbestimmung des besonderen Feststellungsverfahrens nicht erfüllt.OGH 8 ObA 14/13m, 27.06.2013
- Feststellungsanträge zur Klärung abstrakter Rechtsfragen, welchen bloß theoretische Bedeutung zukommt, erfüllen die Voraussetzungen eines rechtlichen Interesses im Rahmen eines Feststellungsantrages nach § 54 Abs 2 ASGG nicht, weil abstrakte Rechtsfragen grundsätzlich nicht feststellungsfähig sind. Der Antrag nach § 54 Abs 2 ASGG dient nämlich der Prävention und der Prozessökonomie.OGH 9 ObA 66/05d, 04.05.2006
Alle 9 Ergänzungen anzeigen
- Kein rechtliches Interesse, wenn nicht die Rechtslage sondern der Sachverhalt strittig ist.OGH 8 ObA 190/02b, 24.04.2003
- Hier: Auslegung der § 93a Abs 4 und 5 BWG.OGH 7 Ob 75/01g, 27.04.2001
- Hier: Ein Rechtswidrigkeitsurteil.OGH 1 Ob 29/00x, 28.03.2000
- Es ist nicht Aufgabe des Obersten Gerichtshofs, rein theoretische Fragen in Form eines Rechtsgutachtens zu lösen, was etwa auch für Feststellungsanträge nach § 54 Abs 2 ASGG gilt.OGH 1 Ob 29/00x, 28.03.2000
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0109383 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 10 von 26.
- OGH 9 ObA 94/23y, 18.03.2024
- OGH 8 ObA 32/22x, 30.08.2022
- OGH 9 ObA 66/22d, 14.07.2022, Fall aus Wien
- OGH 9 ObA 137/21v, 27.04.2022
- OGH 9 ObA 116/21f, 24.03.2022
- OGH 8 ObA 89/20a, 23.10.2020
- OGH 9 ObA 119/18t, 27.08.2019
- OGH 9 ObA 44/19i, 25.06.2019
- OGH 9 ObA 40/19a, 25.06.2019
- OGH 8 ObA 17/17h, 25.10.2017
Im Gesetz
- Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz (ASGG) § 54 · Besondere Feststellungsverfahren
- Zivilprozessordnung (ZPO) § 502
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