OGH 8 ObA 3/16y
Worum es ging: Muss mein Arbeitgeber auf fehlende Nachweise für Vordienstzeiten hinweisen?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Die Pflicht, anrechenbare Vordienstzeiten bekannt zu geben, ist eine vorvertragliche Aufklärungspflicht des Arbeitnehmers. Haben Sie ihr voll entsprochen und schließt der Arbeitgeber daraufhin ohne Vorbehalt den Arbeitsvertrag, gibt er damit in der Regel zu erkennen, dass er diese Zeiten im vorgesehenen Ausmaß anrechnet. Verlangt er zusätzlich Zeugnisse oder Arbeitspapiere als Nachweis, muss er Sie darauf hinweisen, besonders wenn er Ihnen Einstufung und Gehalt nicht mit Dienstzettel bekannt gegeben hat.
Es genügt nicht, dass mindestens drei Beschäftigte betroffen sein könnten. Bei wenigstens drei von ihnen muss tatsächlich ein unmittelbarer Anlass zur Klageführung bestehen.
Gegenstand des besonderen Feststellungsverfahrens ist eine Klage darauf, festzustellen, ob ein Recht oder ein Rechtsverhältnis besteht oder nicht besteht. Voraussetzung ist ein rechtliches Interesse daran, dass diese Frage bald durch eine gerichtliche Entscheidung geklärt wird.
In einem besonderen Feststellungsverfahren, das mehrere Arbeitnehmer betrifft, muss das Gericht den Sachverhalt für jeden einzelnen betroffenen Arbeitnehmer feststellen und rechtlich beurteilen. Nur so kann sich die Entscheidung auf spätere Leistungsansprüche der Arbeitnehmer auswirken.
Das Gericht darf die Parteien mit seiner Rechtsansicht nicht überraschen. Dieser Grundsatz erweitert die Pflicht des Gerichts, Sie anzuleiten, aber nicht. Es muss Sie daher etwa nicht dazu anleiten, Ihre Klage zu ändern.
Der Weg durch die Instanzen
- Oberlandesgericht Innsbruck als Berufungsgericht, 23.11.2015, 15 Ra 51/15k-19
Zitierte Paragrafen
ASGG § 50 ASGG § 54 ZPO § 182 ZPO § 182a ZPO § 228 ZPO § 52
Entscheidungstext
57 Absätze, 22.632 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
25.10.2016
Geschäftszahl
8ObA3/16y
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Vizepräsidenten Prof. Dr. Spenling als Vorsitzenden, die Hofrätinnen Dr. Tarmann-Prentner und Mag. Korn sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Christoph Kainz und Harald Kohlruss als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Betriebsrat ***** der M*****, vertreten durch Dr. Peter Wallnöfer & Partner, Rechtsanwälte in Innsbruck, gegen die beklagte Partei M*****, vertreten durch Dr. Markus Orgler, Dr. Josef Pfurtscheller, Rechtsanwälte in Innsbruck, wegen Feststellung (Streitwert 21.800 EUR), über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 23. November 2015, GZ 15 Ra 51/15k-19, mit dem der Berufung der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Innsbruck als Arbeits- und Sozialgericht vom 2. März 2015, GZ 42 Cga 83/14y-15, Folge gegeben wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Revision wird Folge gegeben.
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