Ist der Fahrer mit ausdrücklichem Auftrag Aufseher im Betrieb?
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Ständige Rechtsprechung seit 1973, zuletzt bestätigt am 27.04.2023 (19 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1973)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Beförderung mit Skidoo über ausdrücklichen Auftrag des Arbeitgebers zur Arbeitsstätte.OGH 9 ObA 118/22a, 27.04.2023
- Damit § 333 ASVG überhaupt zugunsten einer Sicherheitsvertrauensperson zur Anwendung kommen könnte, muss der Arbeitsunfall bzw das Entstehen einer Berufskrankheit jedenfalls im ursächlichen Zusammenhang mit einer Verletzung von Pflichten der Sicherheitsvertrauensperson bei Ausübung dieser ihrer Pflichten stehen. Dies ergibt sich insbesondere daraus, dass Pflichtverstöße der Sicherheitsvertrauenspersonen nur im Zusammenhang mit den sich aus § 11 ASchG ergebenden Pflichten gesehen werden, wobei diese Bestimmung als Schutznorm iSd § 1311 ABGB bewertet wird. Selbst wenn man daher Sicherheitsvertrauenspersonen nach dem ASchG die Stellung eines Aufsehers im Betrieb im Sinn des §333 Abs4 ASVG zumessen wollte, kommt es - wie allgemein beim Aufseher im Betrieb - darauf an, dass der Schädiger im Zeitpunkt der Schadenszufügung nicht nur formell die Funktion bekleidete, sondern in Ausübung seiner Funktion tätig war.OGH 9 ObA 141/08p, 29.06.2009
- § 48 ASGGOGH 9 ObA 51/88, 13.04.1988
- Ein solcher Arbeitnehmer hat nicht nur für die persönliche Sicherheit der Mitfahrer zu sorgen, sondern darüber hinaus deren Transport nach den Interessen des Betriebes sachgemäß durchzuführen.OGH 14 ObA 43/87, 20.05.1987
- Maßgebend ist, daß der beförderte Arbeitskollege hier nicht aus persönlicher Gefälligkeit, sondern im Interesse des Betriebes und im Rahmen der Abwicklung übertragener Aufgaben mitgenommen wird.OGH 4 Ob 51/84, 27.11.1984
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- Es kommt auf die tatsächliche Funktion zur Zeit des Unfalles an.OGH 8 Ob 251/78, 01.03.1979
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0085583 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 19.
- OGH 9 ObA 118/22a, 27.04.2023, Fall aus Tirol
Im Gesetz
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Als Aufseher im Betrieb gilt nur, wer über die Durchführung betrieblicher Abläufe bestimmen kann. Wer als Lenker bloß Anweisungen zum Verhalten im Fahrzeug geben kann, ist damit noch kein Aufseher.
Nimmt ein Arbeitnehmer einen Kollegen ohne Auftrag des gemeinsamen Arbeitgebers im eigenen Auto zur Arbeit mit, geschieht diese Fahrt nicht im Rahmen des Betriebs und nicht in Erfüllung seiner Dienstpflicht. Er gilt dabei nicht als Aufseher im Betrieb.