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Ist jeder, der vor Gefahr warnen muss, schon Aufseher im Betrieb?

günstig für Geschädigter betrifft Arbeitnehmer, Arbeitgeber, Unfallgeschädigte, Maschinenführer
Nein. Wer nur allgemein dafür zu sorgen hat, andere nicht zu gefährden, und deshalb warnen muss, ist noch kein Aufseher im Betrieb. Dafür braucht es darüber hinausgehende Befugnisse, Mitbeschäftigte zu überwachen oder ihnen Anordnungen zu geben, damit der Betriebszweck erreicht wird.

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Rechtsprechung seit 1989, zuletzt bestätigt am 22.10.2021 (1 Entscheidung).

Stichwort des Gerichts (1989)

Zur Aufsehereigenschaft eines Radladerfahrers: Die aus der ganz allgemeinen Verpflichtung zur Vermeidung der Gefährdung absoluter Rechte Dritter erfließenden Pflichten und Weisungsbefugnisse - etwa im Sinne einer von den im Gefahrenbereich befindlichen Personen zu beachtenden Warnung - begründen nicht Aufsehereigenschaft. Diese erfordert darüber hinausgehende Überwachungsbefugnisse oder Anordnungsbefugnisse gegenüber Mitbeschäftigten zur Erreichung des Betriebszweckes.

Der Gerichtshof hat hier nur ein Stichwort festgehalten. Die Regel selbst steht in den Ergänzungen und Entscheidungen, die diesen Rechtssatz tragen.

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0085309 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Gesetz

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