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Haftet der Fahrer, wenn ein Mitfahrer bei der Arbeit verunglückt?

betrifft Arbeitnehmer, Arbeitgeber, Mitfahrer, Geschädigte
Ob der Lenker eines Fahrzeugs als Aufseher im Betrieb gilt, hängt vom Einzelfall ab. Entscheidend ist, ob er einen eigenen Pflichtenkreis und eine selbständige Stellung hat und für das Zusammenspiel von Menschen und Technik verantwortlich ist. Muss er nur fahren, das Fahrzeug pflegen und die Beladung verantworten, reicht das nicht.

Mit KI erklärt am 05.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden

Ständige Rechtsprechung seit 1971, zuletzt bestätigt am 30.09.2025 (59 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (1971)

Ob der Lenker eines Kraftfahrzeuges Aufseher im Betrieb gemäß § 333 Abs 4 ASVG ist, wenn bei einem von ihm verschuldeten Verkehrsunfall eine im Kraftfahrzeug mitbeförderte Person eine Verletzung am Körper erleidet, ist nach den Umständen des Einzelfalles zu entscheiden. Es kommt darauf an, ob dem betreffenden Lenker ein gewisser Pflichtenkreis und eine mit Selbständigkeit verbundene Stellung zukommt, ob er für das Zusammenspiel persönlicher und technischer Kräfte verantwortlich ist, oder ob er lediglich den Wagen zu bedienen und zu pflegen und die Beladung zu verantworten hat. Bei der Beförderung von Personen ist zu unterscheiden, ob der Lenker für deren Sicherheit nur nach den Vorschriften über den Straßenverkehr verantwortlich ist (§ 106 KFG, § 4 StVO) oder ob noch darüber hinausgehende Pflichten und Befugnisse bestehen.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

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Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0085491 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 3 von 59.

Im Gesetz

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