Haftet der Fahrer, wenn ein Mitfahrer bei der Arbeit verunglückt?
betrifft Arbeitnehmer, Arbeitgeber, Mitfahrer, Geschädigte
Ob der Lenker eines Fahrzeugs als Aufseher im Betrieb gilt, hängt vom Einzelfall ab. Entscheidend ist, ob er einen eigenen Pflichtenkreis und eine selbständige Stellung hat und für das Zusammenspiel von Menschen und Technik verantwortlich ist. Muss er nur fahren, das Fahrzeug pflegen und die Beladung verantworten, reicht das nicht.
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Ständige Rechtsprechung seit 1971, zuletzt bestätigt am 30.09.2025 (59 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1971)
Ob der Lenker eines Kraftfahrzeuges Aufseher im Betrieb gemäß § 333 Abs 4 ASVG ist, wenn bei einem von ihm verschuldeten Verkehrsunfall eine im Kraftfahrzeug mitbeförderte Person eine Verletzung am Körper erleidet, ist nach den Umständen des Einzelfalles zu entscheiden. Es kommt darauf an, ob dem betreffenden Lenker ein gewisser Pflichtenkreis und eine mit Selbständigkeit verbundene Stellung zukommt, ob er für das Zusammenspiel persönlicher und technischer Kräfte verantwortlich ist, oder ob er lediglich den Wagen zu bedienen und zu pflegen und die Beladung zu verantworten hat. Bei der Beförderung von Personen ist zu unterscheiden, ob der Lenker für deren Sicherheit nur nach den Vorschriften über den Straßenverkehr verantwortlich ist (§ 106 KFG, § 4 StVO) oder ob noch darüber hinausgehende Pflichten und Befugnisse bestehen.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Lehrling als Aufseher im Betrieb iSd § 333 Abs 4 ASVG.OGH 8 ObA 3/10i, 23.03.2010
- Hier: Vorschrift, wonach bei Verwendung von Arbeitsmitteln zum Heben von Lasten dafür zu sorgen ist, dass sich keine „ArbeitnehmerInnen" unter hängenden Lasten aufhalten - Weisungsbefugnis des Kranführers verneint.OGH 3 Ob 23/07i, 28.06.2007
- Aus einer technischen Sicherheitsvorschrift allein kann keine Weisungsbefugnis abgeleitet werden.OGH 3 Ob 23/07i, 28.06.2007
- Die Intensität (potentieller) Weisungen muss über bloß technische oder organisatorische Anweisungen jedenfalls hinausgehen.OGH 3 Ob 23/07i, 28.06.2007
- Die Anwendung dieser Grundsätze im Einzelfall stellt keine erhebliche Rechtsfrage dar.OGH 8 ObA 115/03z, 26.02.2004
Alle 10 Ergänzungen anzeigen
- § 48 ASGGOGH 9 ObA 28/91, 27.02.1991
- Traktorführer - gegenüber mitfahrendem Arbeiter kein Aufseher.OGH 2 Ob 60/84, 30.10.1984
- Hier: "Gruppenleiter" eines straff organisierten Werbeunternehmens - Aufseher im Betrieb.OGH 8 Ob 41/82, 02.09.1982
- "Kolonnenführer" eines Werbeunternehmens = kein Aufseher.OGH 2 Ob 204/81, 26.01.1982
- BaggerführerOGH 4 Ob 37/78, 04.07.1978
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0085491 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 3 von 59.
- OGH 8 ObA 22/25f, 30.09.2025, Fall aus Steiermark
- OGH 9 ObA 118/22a, 27.04.2023, Fall aus Tirol
- OGH 8 ObA 69/21m, 22.10.2021, Fall aus Wien
Im Gesetz
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