Wann fährt ein Kollege im Interesse des Betriebs?
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Ständige Rechtsprechung seit 1975, zuletzt bestätigt am 27.04.2023 (19 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1975)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Beförderung mit Skidoo über ausdrücklichen Auftrag des Arbeitgebers zur Arbeitsstätte.OGH 9 ObA 118/22a, 27.04.2023
- Ein solcher Arbeitnehmer hat nicht nur für die persönliche Sicherheit der Mitfahrer zu sorgen, sondern darüber hinaus deren Transport nach den Interessen des Betriebes sachgemäß durchzuführen.OGH 14 ObA 43/87, 20.05.1987
- Der Umstand, daß die Fahrt auf einem Dienstauftrag beruhte, oder im Interesse des Betriebes lag, reicht für sich allein zur Annahme der Aufsehereigenschaft des Lenkers nicht aus.OGH 2 Ob 115/78, 21.09.1978
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0085542 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 19.
- OGH 9 ObA 118/22a, 27.04.2023, Fall aus Tirol
Im Gesetz
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Nimmt ein Arbeitnehmer einen Kollegen ohne Auftrag des gemeinsamen Arbeitgebers im eigenen Auto zur Arbeit mit, geschieht diese Fahrt nicht im Rahmen des Betriebs und nicht in Erfüllung seiner Dienstpflicht. Er gilt dabei nicht als Aufseher im Betrieb.
Als Aufseher im Betrieb gilt nur, wer über die Durchführung betrieblicher Abläufe bestimmen kann. Wer als Lenker bloß Anweisungen zum Verhalten im Fahrzeug geben kann, ist damit noch kein Aufseher.