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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 27.04.2023 · Fall aus Tirol

Der OGH hat in der Sache entschieden.

OGH 9 ObA 118/22a

Worum es ging: Darf das Gericht Zahlung auf ein anderes Konto zusprechen?

Fachgebiete laut RIS: Arbeitsrecht

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Wird Zahlung auf ein Anderkonto des Anwalts bei einer inländischen Bank verlangt, darf das Gericht stattdessen Zahlung auf ein Sperrkonto zusprechen. Das ist gegenüber dem Begehrten nichts anderes, sondern weniger.

Nimmt ein Arbeitnehmer einen Kollegen ohne Auftrag des gemeinsamen Arbeitgebers im eigenen Auto zur Arbeit mit, geschieht diese Fahrt nicht im Rahmen des Betriebs und nicht in Erfüllung seiner Dienstpflicht. Er gilt dabei nicht als Aufseher im Betrieb.

Als Aufseher im Betrieb gilt nur, wer über die Durchführung betrieblicher Abläufe bestimmen kann. Wer als Lenker bloß Anweisungen zum Verhalten im Fahrzeug geben kann, ist damit noch kein Aufseher.

Ob der Lenker eines Fahrzeugs als Aufseher im Betrieb gilt, hängt vom Einzelfall ab. Entscheidend ist, ob er einen eigenen Pflichtenkreis und eine selbständige Stellung hat und für das Zusammenspiel von Menschen und Technik verantwortlich ist. Muss er nur fahren, das Fahrzeug pflegen und die Beladung verantworten, reicht das nicht.

Als Aufseher im Betrieb kommt nur in Frage, wer andere Beschäftigte oder wenigstens einen Teil des Betriebs zu überwachen hat. Wer keine solche Überwachungsaufgabe hat, ist kein Aufseher.

Für die Stellung als Aufseher kommt es darauf an, dass jemand im Zeitpunkt des Unfalls einen eigenen Pflichtenkreis und eine selbständige Stellung hatte. Ob er dabei selbst einem Vorgesetzten unterstand, spielt keine Rolle. Auch eine dauerhafte Funktion im Betrieb ist nicht nötig.

Entscheidend ist, ob die Mitnahme eines Kollegen nicht aus persönlicher Gefälligkeit, sondern im Interesse des Betriebs und im Rahmen einer übertragenen Aufgabe erfolgt ist. Die Fahrt selbst muss dafür nicht eigens angeordnet worden sein. Es genügt, wenn sie zur Erledigung dieser Aufgabe gehört oder nach der bestehenden Übung dazu dient.

Ein Lenker ist nur dann Betriebsaufseher, wenn ihm eine Weisungsbefugnis zukommt, die über die Verantwortung hinausgeht, die jeder Fahrer gegenüber seinen Mitfahrern hat. Die bloße Rolle als Fahrer reicht nicht.

Wer über Auftrag der Betriebsleitung andere Betriebsangehörige im eigenen Fahrzeug zu Arbeitsstätten befördert, ist dabei Aufseher im Betrieb. Er erfüllt in diesem Teilbereich eine betriebliche Aufgabe, die sich auf die mitgeführten Kollegen erstreckt.

Von einem Aufseher im Betrieb kann man nur sprechen, wenn der Geschädigte in den Betrieb wie ein Beschäftigter eingegliedert war. Er muss dem Aufseher untergeordnet gewesen sein wie einem Vorgesetzten mit Weisungsrecht.

Ein Aufseher im Betrieb muss eine Stellung mit einem eigenen Pflichtenkreis und einer gewissen Selbständigkeit haben. Er muss außerdem dafür verantwortlich sein, dass Menschen und Technik im Betrieb zusammenspielen.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ASVG § 175 ASVG § 333 StVO 1960 § 4

Entscheidungstext

41 Absätze, 16.237 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

27.04.2023

Geschäftszahl

9ObA118/22a

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch die Senatspräsidentin Dr. Fichtenau als Vorsitzende, die Hofräte Mag. Ziegelbauer und Dr. Hargassner sowie die fachkundigen Laienrichter KR Thomas Schaden (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Alexander Leitner (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei M*, vertreten durch HRR Rechtsanwälte GmbH in Wörgl, gegen die beklagte Partei M*, vertreten durch Mag. Michael Rettenwander, Rechtsanwalt in Saalfelden, wegen 4.939,92 EUR sA, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Zwischenurteil des Oberlandesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 28. September 2022, GZ 13 Ra 22/22s-23, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichts Innsbruck als Arbeits- und Sozialgericht vom 1. Februar 2022, GZ 76 Cga 27/21y-16, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird Folge gegeben.

Die angefochtene Entscheidung wird dahin abgeändert, dass das Urteil des Erstgerichts insgesamt wiederhergestellt wird.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit 730,97 EUR bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens (darin enthalten 121,83 EUR USt) und die mit 1.263,91 EUR bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin enthalten 83,65 EUR USt und 762 EUR Pauschalgebühr) binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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