Gilt die Verfahrensvereinfachung der Sozialversicherung auch vor Gericht?
günstig für Versicherter betrifft Versicherte, Pensionswerber, Versicherungsträger
Nein. Diese Regelung soll bloß das Verfahren vor dem Versicherungsträger vereinfachen. Im Verfahren vor dem Sozialgericht wird sie nicht angewendet; dort wird Ihr Anspruch nach den allgemeinen Regeln geprüft.
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Ständige Rechtsprechung seit 2003, zuletzt bestätigt am 09.07.2024 (6 Entscheidungen).
Stichwort des Gerichts (2003)
§ 358 Abs 3 ASVG ("Verfahren") findet im sozialgerichtlichen Verfahren keine Anwendung, sondern soll bloß eine Vereinfachung des Verfahrens vor dem Versicherungsträger bewirken.
Der Gerichtshof hat hier nur ein Stichwort festgehalten. Die Regel selbst steht in den Ergänzungen und Entscheidungen, die diesen Rechtssatz tragen.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Keine Verfassungswidrigkeit des § 358 ASVG und keine Unvereinbarkeit mit der DSGVO.OGH 10 ObS 11/24a, 09.07.2024
- Der Oberste Gerichtshof hat bereits ausgesprochen, dass weder verfassungsrechtliche noch gemeinschaftsrechtliche Bedenken gegen die Regelung des §358 Abs 3 ASVG bestehen (10ObS176/04m).OGH 10 ObS 76/09p, 12.05.2009
- Im Hinblick auf die Bestimmung des § 358 Abs 3 ASVG idF BGBl I 1/2002 bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken.OGH 10 ObS 176/04m, 23.11.2004
- Bei der Regelung des § 358 Abs 3 ASVG handelt es sich um eine gesetzliche Vermutung (Tatsachenvermutung). Diese sind als Regeln über die Beweislast zu verstehen und gehören demnach demselben Rechtsgebiet an wie die Normen, auf denen der zu beurteilende Anspruch beruht. Damit stellt diese Bestimmung eine Norm des materiellen Rechts dar und muss auch von den Sozialgerichten angewendet werden.OGH 10 ObS 200/03i, 08.06.2004
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0117421 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 6.
- OGH 10 ObS 11/24a, 09.07.2024, Fall aus Wien
Genannte Normen
ASVG idF 59. ASVG-Nov BGBl I 2002/1 §358 Abs3
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