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Gilt die Verfahrensvereinfachung der Sozialversicherung auch vor Gericht?

günstig für Versicherter betrifft Versicherte, Pensionswerber, Versicherungsträger
Nein. Diese Regelung soll bloß das Verfahren vor dem Versicherungsträger vereinfachen. Im Verfahren vor dem Sozialgericht wird sie nicht angewendet; dort wird Ihr Anspruch nach den allgemeinen Regeln geprüft.

Mit KI erklärt am 06.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden

Ständige Rechtsprechung seit 2003, zuletzt bestätigt am 09.07.2024 (6 Entscheidungen).

Stichwort des Gerichts (2003)

§ 358 Abs 3 ASVG ("Verfahren") findet im sozialgerichtlichen Verfahren keine Anwendung, sondern soll bloß eine Vereinfachung des Verfahrens vor dem Versicherungsträger bewirken.

Der Gerichtshof hat hier nur ein Stichwort festgehalten. Die Regel selbst steht in den Ergänzungen und Entscheidungen, die diesen Rechtssatz tragen.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0117421 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 1 von 6.

Genannte Normen

ASVG idF 59. ASVG-Nov BGBl I 2002/1 §358 Abs3

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