Kann die Versicherung bei meinem neuen Antrag wieder alles bestreiten?
günstig für Sozialversicherungsträger betrifft Versicherte, Arbeitnehmer, Sozialversicherungsträger
Ja. Ein Urteil wirkt nur für den Teil des Anspruchs, über den entschieden wurde. Stellen Sie später einen neuen Antrag, etwa wegen Verschlimmerung, darf der Versicherungsträger den Grund des Anspruchs erneut bestreiten. Das Gericht prüft ihn dann neu.
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Ständige Rechtsprechung seit 1987, zuletzt bestätigt am 24.06.2019 (14 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1987)
Die Rechtskraft einer Entscheidung erstreckt sich nur auf den Teil des Anspruches, über den abgesprochen wurde. Selbst wenn in den Entscheidungsgründen davon ausgegangen worden wäre, dass der Anspruch im Hinblick auf die angenommene Kausalität zwischen einem Leidenszustand und dem Arbeitsunfall dem Grunde nach zu Recht bestehe, bleibt die Rechtskraft auf den im Spruch entschiedenen Anspruchsteil beschränkt. Wird - gestützt auf denselben Anspruchsgrund - ein neuerliches Begehren (Verschlimmerungsantrag) erhoben, dann kann die beklagte Partei Einwendungen gegen den noch nicht erledigten Teil des Anspruches vorbringen. Eine Bindung an die Begründung der Vorentscheidung bezüglich des Grundes des Anspruches besteht in diesem Fall nicht; mangels einer materiellen Rechtskraftwirkung ist der Grund des Anspruches neu zu prüfen.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- War Gegenstand der Vorprozesse das Begehren auf Verdienstentgang in bestimmten Zeiträumen, so ist der andere Zeiträume umfassende Streitgegenstand des Folgeprozesses mit jenem der Vorprozesse nicht ident.OGH 2 Ob 167/10p, 17.02.2011
- Bei nicht identen Streitgegenständen keine Bindungswirkung der Entscheidung des Vorprozesses.OGH 2 Ob 27/09y, 25.06.2009
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0041256 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 3 von 14.
- OGH 2 Ob 221/18s, 24.06.2019, Fall aus Steiermark
- OGH 2 Ob 164/17g, 22.03.2018, Fall aus Oberösterreich
- OGH 9 ObA 56/16z, 28.02.2017, Fall aus Wien
Im Gesetz
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