Wer erteilt mir die Weisung nach einer bedingten Strafe?
betrifft Verurteilte, Angeklagte, Bewährungshilfe
Die Weisung erteilt das Erstgericht, auch wenn der Oberste Gerichtshof die Strafe bedingt nachgesehen oder neu bemessen hat. Der Beschluss über die Weisung ist gesondert vom Urteil zu fassen und muss nicht gleichzeitig damit ergehen. Dasselbe gilt für die Anordnung der Bewährungshilfe.
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Ständige Rechtsprechung seit 1976, zuletzt bestätigt am 18.11.2021 (21 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1976)
Der OGH, der § 43 StGB angewendet hat, trug dem Erstgericht die Erteilung der Weisung auf.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Die Erteilung einer Weisung und die Anordnung der Bewährungshilfe (§ 50 Abs 1 StGB) kommt auch im Fall der Strafneubemessung durch den OGH dem Erstgericht zu.OGH 13 Os 82/21i, 14.12.2021
- Die Erteilung einer Weisung gemäß § 51 Abs 1 StGB ist Sache des Erstgerichts.OGH 13 Os 136/11s, 15.12.2011
- Hier: Teilbedingte Strafnachsicht.OGH 12 Os 44/98, 25.06.1998
- Der vom Strafurteil gesondert zu fassende Beschluss über die Weisung muss nicht gleichzeitig mit der Urteilsfällung ergehen.OGH 12 Os 86/95, 13.07.1995
- Erteilung einer Weisung gemäß § 26 Abs 2 FinStrG ist Sache des Erstgerichts.OGH 9 Os 6/83, 15.03.1983
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0086098 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 21.
- OGH 12 Os 120/21w, 18.11.2021
Genannte Normen
FinStrG §26 Abs2
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