Bindet die Entscheidung über die einstweilige Verfügung das spätere Urteil?
betrifft Kläger, Beklagter, Unternehmer
Was ein Gericht bei der einstweiligen Verfügung rechtlich gesagt hat, bindet den Obersten Gerichtshof im späteren Hauptverfahren nicht. Er kann die Rechtsfrage dort anders beurteilen.
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Ständige Rechtsprechung seit 1951, zuletzt bestätigt am 12.05.2026 (11 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1951)
Bei der Entscheidung über eine Revision ist der OGH nicht an die anläßlich der Entscheidung über eine einstweilige Verfügung in derselben Sache geäußert Rechtsansicht gebunden.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Im Provisorialverfahren ergangene Entscheidungen über die einstweilige Regelung der Benützung (§ 382 Z 8 lit c EO).OGH 1 Ob 73/19w, 30.04.2019
- Auch bei unveränderter Sach- und Rechtslage.OGH 4 Ob 230/08i, 15.12.2008
- Dies gilt selbst dann, wenn sich die Sachlage nicht änderte.OGH 1 Ob 199/02z, 25.10.2002
- Innerprozessuale Bindungswirkung setzt Nämlichkeit der konkreten Rechtssache voraus.OGH 5 Ob 628/76, 13.07.1976
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0043717 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 4 von 11.
- OGH 4 Ob 102/25s, 12.05.2026, Fall aus Wien
- OGH 4 Ob 191/23a, 25.06.2024, Fall aus Wien
- OGH 1 Ob 73/19w, 30.04.2019, Fall aus Kärnten
- OGH 7 Ob 108/15f, 27.01.2016, Fall aus Steiermark
Im Gesetz
- Exekutionsordnung (EO) § 378 · Zulässigkeit
- EO § 391 · Dauer, Befreiungsbetrag und Frist zur Rechtfertigung
- Zivilprozessordnung (ZPO) § 511
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