Kann ein höheres Gericht den Fehler im Urteil selbst berichtigen?
betrifft Kläger, Beklagter
Ja. Auch ein höheres Gericht kann die Berichtigung anordnen, und es nimmt sie selbst vor. Das Gericht, das das Urteil gefällt hat, muss sie dann nur noch in der Urschrift und in den Ausfertigungen vollziehen.
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Ständige Rechtsprechung seit 1985, zuletzt bestätigt am 05.10.2023 (3 Entscheidungen).
Stichwort des Gerichts (1985)
Berichtigung des erstinstanzlichen Urteils durch den OGH und Auftrag an erster Instanz zum Vollzug der Berichtigung in der Urschrift des Urteils und in den Urteilsausfertigungen.
Der Gerichtshof hat hier nur ein Stichwort festgehalten. Die Regel selbst steht in den Ergänzungen und Entscheidungen, die diesen Rechtssatz tragen.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Gemäß § 419 Abs 3 ZPO kann die Urteilsberichtigung auch in höherer Instanz angeordnet werden. Unter einer „Anordnung“ der Berichtigung ist nicht eine Weisung an das ursprünglich erkennende Gericht zu verstehen, einen Berichtigungsbeschluss zu fassen, sondern die Berichtigung durch das Gericht höherer Instanz selbst; nur der Vollzug der Berichtigung obliegt dem ursprünglich erkennenden Gericht.OGH 4 Ob 179/12w, 18.10.2012
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0041824 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
- OGH 5 Ob 4/23h, 05.10.2023, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 10/16f, 23.02.2016, Fall aus Kärnten
- OGH 5 Ob 128/15g, 23.02.2016, Fall aus Wien
Im Gesetz
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