OGH 14 Os 20/17y
Worum es ging: Kann ich zum Gericht gehen, wenn die Behörde entscheidet?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Betrifft eine Frage einen Bereich, über den ausschließlich im Verwaltungsverfahren entschieden wird, dann können Sie darüber auch keine Feststellungsklage bei Gericht einbringen. Das gilt etwa für Einwendungen gegen einen Entschädigungsanspruch, der auf einem Bescheid beruht.
Die Strafbestimmung über den Betrug schützt auch Ihr Vermögen. Wurden Sie getäuscht und haben deshalb über Ihr Vermögen verfügt, ist der Schaden unmittelbar dadurch veranlasst. Das gilt auch dann, wenn Sie den Schaden zunächst selbst getragen und dann auf Dritte weitergegeben haben.
Ob Ihre Sache vor die ordentlichen Gerichte gehört, richtet sich nach dem Wortlaut Ihres Begehrens und nach dem Sachverhalt, den Sie in der Klage behaupten. Entscheidend ist die Natur des geltend gemachten Anspruchs und vor allem der Grund, auf den Sie ihn stützen. Was die Gegenseite einwendet und ob der Anspruch berechtigt ist, spielt dabei keine Rolle.
Ob Ihr Streit vor die ordentlichen Gerichte gehört, richtet sich danach, was Sie in der Klage behaupten, und nach der Art des geltend gemachten Anspruchs. Entscheidend ist der Inhalt Ihres Begehrens, nicht dessen Wortlaut und auch nicht, ob es berechtigt ist. Ob der Anspruch tatsächlich besteht, wird erst später in der Sachentscheidung geklärt.
Nein. Verkürzte Abgaben sind Forderungen des Staates aus seiner Hoheitsgewalt; über sie wird nicht im Strafverfahren entschieden. Die Kosten der Finanzstrafbehörde werden entweder beim Pauschalkostenbeitrag berücksichtigt oder gesondert mit Beschluss bestimmt.
Ja. Die besondere Stellung der Finanzstrafbehörde im gerichtlichen Finanzstrafverfahren hängt nicht davon ab, ob noch Steuerforderungen offen sind. Dieses Verfahren dient nämlich nicht dazu, Forderungen des Staates einzutreiben.
Ja. Sie können sich dem Strafverfahren anschließen, wenn Ihnen aus der Tat irgendein zivilrechtlicher Anspruch gegen den Täter zusteht. Der Schaden muss nicht genau das treffen, was die Strafbestimmung schützen soll. Beruht Ihr Anspruch dagegen auf öffentlichem Recht, geht das nicht.
Nein. Gründe, die Ihre privatrechtlichen Ansprüche als Privatbeteiligter betreffen, greift das Gericht nicht von Amts wegen auf. Sie müssen sie selbst geltend machen.
Ja. Der Sozialversicherungsträger darf Schadenersatz gegen den Geschäftsführer einer GmbH vor dem ordentlichen Gericht geltend machen, wenn dieser allgemeine Gläubigerschutzbestimmungen verletzt hat. Dass er die Beiträge auch über einen Haftungsbescheid im Verwaltungsweg hätte hereinbringen können, macht den Rechtsweg nicht unzulässig.
Nein. Angelegenheiten der Beiträge der Versicherten und ihrer Dienstgeber sind keine Leistungssachen, sondern Verwaltungssachen; der Weg zu den Gerichten ist dafür nicht offen. Rückständige Beiträge treibt der Sozialversicherungsträger im Verwaltungsverfahren ein.
Ja. Das Gericht soll unzulässige Anschlüsse als Privatbeteiligter möglichst früh zurückweisen; das kann auch noch nach dem Schluss der Hauptverhandlung geschehen. Gegen einen solchen Beschluss steht Ihnen eine Beschwerde offen, weil das Gesetz sie nicht ausschließt.
Zitierte Paragrafen
ABGB § 1311 ASVG § 111 ASVG § 114 ASVG § 35 ASVG § 355 ASVG § 410 ASVG § 539a ASVG § 58 ASVG § 64 ASVG § 67 StGB Art. 12 StGB § 146
Entscheidungstext
88 Absätze, 26.271 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
04.07.2017
Geschäftszahl
14Os20/17y (14Os67/17k)
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 4. Juli 2017 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Philipp als Vorsitzenden, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger, die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer und Dr. Oshidari sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Mann in Gegenwart des Richteramtsanwärters Limberger, LL.M., als Schriftführer in der Strafsache gegen Wolfgang B***** und andere Angeklagte wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 3, 148 zweiter Fall, 15, 12 zweiter und dritter Fall StGB und weiterer strafbarer Handlungen, AZ 131 Hv 10/15m des Landesgerichts für Strafsachen Graz, über die von der Generalprokuratur gegen das Urteil dieses Gerichts als Schöffengericht vom 15. Juli 2016, GZ 131 Hv 10/15m-450, erhobene Nichtigkeits-beschwerde zur Wahrung des Gesetzes sowie über die gegen das Adhäsionserkenntnis gerichtete Berufung der Angeklagten Ursula S***** nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit der Vertreterin der Generalprokuratur, Generalanwältin Dr. Geymayer, des Vertreters der Privatbeteiligten Niederösterreichische Gebietskrankenkasse, Dr. Derntl, der Angeklagten Martin M***** und Ursula S*****, deren Verteidiger Mag. Sauseng und Mag. Schmid sowie des Verteidigers des Angeklagten Robert Sa*****, Mag. Dr. Reisinger, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird verworfen.
Der gegen das Adhäsionserkenntnis gerichteten Berufung der Ursula S***** wird dahin Folge gegeben, dass die Frist für die Zahlung der zugesprochenen Beträge in Ansehung dieser Angeklagten mit 14 Tagen bestimmt wird.
Dieser Angeklagten fallen auch die durch ihr Rechtsmittel erwachsenen Kosten des Verfahrens zur Last.
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