Darf das Finanzamt mitwirken, obwohl ich alles bezahlt habe?
günstig für Finanzstrafbehörde betrifft Angeklagte, Unternehmer, Finanzstrafbehörde
Ja. Die besondere Stellung der Finanzstrafbehörde im gerichtlichen Finanzstrafverfahren hängt nicht davon ab, ob noch Steuerforderungen offen sind. Dieses Verfahren dient nämlich nicht dazu, Forderungen des Staates einzutreiben.
Mit KI erklärt am 06.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden
Rechtsprechung seit 1988, zuletzt bestätigt am 04.07.2017 (1 Entscheidung).
So hat das Gericht es formuliert (1988)
Die qualifizierte prozessuale Stellung der Finanzstrafbehörde ist vom Bestand noch offener Steuerforderungen unabhängig, zumal das gerichtliche Finanzstrafverfahren - anders als das Adhäsionsverfahren wegen privatrechtlicher Ansprüche - nicht der Festsetzung und Durchsetzung der öffentlich-rechtlichen Forderungen des Fiskus dient.
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0086734 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
- OGH 14 Os 20/17y, 04.07.2017
Genannte Normen
FinStrG §200
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