Zählt es, wenn die Staatsanwaltschaft das Verfahren eingestellt hat?
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Ständige Rechtsprechung seit 1996, zuletzt bestätigt am 04.06.2025 (30 Entscheidungen).
Stichwort des Gerichts (1996)
Der Gerichtshof hat hier nur ein Stichwort festgehalten. Die Regel selbst steht in den Ergänzungen und Entscheidungen, die diesen Rechtssatz tragen.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Auch keine Bindung des – ein Verhalten als grob fahrlässig beurteilenden und die Haftung nach § 334 ASVG bejahenden – Zivilgerichts an die Qualifikation dieses Verhaltens als Vergehen der „bloß leichten“ fahrlässigen Körperverletzung im Strafurteil.OGH 8 ObA 34/22s, 25.05.2022
- Hier: Keine Bindung des Zivilrichters bei Beurteilung von Geringfügigkeit iSd § 30 Abs 2 Z 3 3. Fall MRG an Einstellung durch Staatsanwaltschaft wegen Geringfügigkeit iSd § 191 StPO.OGH 8 Ob 35/19h, 29.04.2019
- Hier Zivilverfahren und daher jedenfalls kein Konnex zwischen strafrechtlicher Verantwortung und Freispruch einerseits und Haftentschädigung andererseits (dazu EGMR 25. 8. 1993 Sekanina, ÖJZ 1993/46 und 21. 3. 2000 Rushiti, ÖJZ 2001/5).OGH 2 Ob 173/13z, 23.10.2013
- Hier: Kündigungsgrund nach § 30 Abs 2 Z 3 MRG.OGH 4 Ob 124/12g, 02.08.2012
- Daraus, dass ein Ermittlungsverfahren gemäß § 190 Z 2 StPO eingestellt worden ist, kann weder der Schluss gezogen werden, dass die diesem Verfahren zu Grunde liegende Tat nicht mit gerichtlicher Strafe bedroht, noch dass sonst eine Verfolgung aus rechtlichen Gründen unzulässig wäre.OGH 4 Ob 124/12g, 02.08.2012
- Damit ist das Beharren auf die Rechtmäßigkeit einer Entlassung in einem arbeitsgerichtlichen Prozess nach einem Freispruch im Strafverfahren nicht per se eine mutwillige Prozessführung.OGH 9 ObA 52/12f, 25.07.2012
- Hier: Einstellungsbeschluss nach § 191 Abs 1 und 2 StPO (wegen Geringfügigkeit). Die Entscheidungsbegründung vermag - ungeachtet der missverständlichen Wortwahl - unter keinen Umständen bindende Wirkung für ein allenfalls folgendes zivilrechtliches (RIS-Justiz RS0106015) oder disziplinarrechtliches (vgl VwGH vom 18. März 1992, 87/12/0085 und vom 18. Dezember 2008, 2007/09/0383 im Zusammenhang mit § 95 Abs 2 BDG 1979) Verfahren zu entfalten.OGH 14 Os 25/09x, 12.05.2009
- Hier: Abweisende Entscheidung des Strafgerichts im medienrechtlichen Entschädigungsverfahren.OGH 6 Ob 43/08d, 26.03.2009
- Die Unschuldsvermutung des Art 6 Abs 2 MRK steht einer selbständigen Beurteilung der Tatfrage in einem nachträglichen Zivilverfahren jedenfalls nicht entgegen.OGH 6 Ob 18/09d, 26.03.2009
- Dies gilt sogar dann, wenn aufgrund des Beweisverfahrens vom Strafgericht - anders als im vorliegenden Fall - festgestellt wurde, dass der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Tat gar nicht begangen hat.OGH 6 Ob 18/09d, 26.03.2009
- Keine Bindungswirkung der diversionellen Erledigung des Strafverfahrens für einen nachfolgenden Zivilprozess.OGH 2 Ob 186/04y, 23.09.2004
- Dies muss umsomehr für die bloße Einstellung nach § 90 StPO durch die Staatsanwaltschaft gelten.OGH 8 ObA 218/99p, 09.09.1999
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0106015 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 4 von 30.
- OGH 6 Ob 178/24f, 04.06.2025, Fall aus Wien
- OGH 8 ObA 34/22s, 25.05.2022, Fall aus Wien
- OGH 1 Ob 126/21t, 12.10.2021, Fall aus Oberösterreich
- OGH 8 Ob 35/19h, 29.04.2019, Fall aus Wien
Im Gesetz
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Nein. Das Gericht im Zivilverfahren ist an ein Strafurteil nur so weit gebunden, wie es um den strafbaren Tatbestand geht. Ob jemand besonders schwer, etwa grob fahrlässig, gehandelt hat, muss eigens geprüft werden.
Nein. Ein rechtskräftiges Strafurteil bindet das Zivilgericht. Die Schuldfrage und die rechtliche Einordnung der Tat dürfen dort nicht noch einmal geprüft werden, auch nicht in einem Schadenersatzprozess gegen Ihren Verteidiger. Gegen ein Strafurteil hilft nur der Rechtsschutz im Strafverfahren, etwa eine Wiederaufnahme.