Muss ich einem betrunkenen Angreifer ausweichen statt mich zu wehren?
günstig für Angreifer betrifft Angegriffene, Angreifer, Beschuldigte
Die Notwehrhandlung muss das letzte Mittel zur Verteidigung sein. Stehen andere Möglichkeiten zur Verfügung, um Ihre Rechtsgüter zu erhalten, liegt grundsätzlich keine Notwehrsituation vor. Vor Angriffen von Unreifen, psychisch Kranken oder Betrunkenen sollen Sie ausweichen, auch wenn sich der Betrunkene selbst in diesen Zustand gebracht hat.
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Ständige Rechtsprechung seit 1972, zuletzt bestätigt am 24.06.2025 (16 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1972)
Aus dem Hinweis des Gesetzes auf die "nötige" Verteidigung (nunmehr : "Verteidigung, die notwendig ist") ist abzuleiten, daß die Notwehrhandlung das letzte Mittel zur Verteidigung der genannten Rechtsgüter sein müsse. Stehen andere Möglichkeiten zu deren Erhaltung zur Verfügung, so liegt grundsätzlich eine Notwehrsituation nicht vor. Bei Annahme gerechter Notwehr steht das Selbstschutzprinzip, nicht aber das Rechtsbewährungsprinzip im Vordergrund. Ein Ausweichen vor einem rechtswidrigen Angriff ist insbesondere gegenüber Unreifen, Geisteskranken, Betrunkenen (ohne Rücksicht auf verschuldete Trunkenheit) geboten, da es hier einer Bewährung der Rechtsordnung nicht bedarf. (vgl Jescheck, Allgemeiner Teil 2.Auflage, 257, Roxin, Kriminalpolitik und Strafrechtssystem 32, Anmerkung 68).
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Daß der Notwehrparagraph den Angegriffenen verpflichte, dem rechtswidrigen Angriff auszuweichen und sich solcherart dem Unrecht zu beugen, ist eine überholte Rechtsansicht (ÖJZ-LSK 1982/20, 1985/57, 13 Os 108/85, 13 Os 114/85 ua). Ausnahme: § 3 Abs 1, zweiter Satz, StGB.OGH 13 Os 168/85, 28.11.1985
- Gegenüber Angriffen Betrunkener besteht das Interesse der Rechtsbewährung in vollem Umfang; Betrunkene genießen grundsätzlich nicht den besonderen Schutz des Gesetzes (anders als Kinder, Unreife oder Geisteskranke).OGH 13 Os 108/85, 12.09.1985
- Voraussetzung einer allfälligen Pflicht zum Ausweichen ist jedenfalls die Erkennbarkeit einer Trunkenheit (etc) des Angreifers (Burgstaller in ÖJZ 1980,241).OGH 11 Os 181/83, 21.12.1983
- Gegen eine Pflicht zum Ausweichen vor Angriffen Betrunkener oder Volltrunkener.OGH 12 Os 106/81, 29.10.1981
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0089005 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 16.
- OGH 4 Ob 191/24b, 24.06.2025, Fall aus Steiermark
Im Gesetz
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