Muss mir die überzogene Abwehr auch persönlich vorwerfbar sein?
günstig für Angegriffener betrifft Angegriffene, Angreifer, Geschädigte
Ja. Wer die notwendige Verteidigung überschreitet oder offensichtlich unangemessen abwehrt, muss den Schaden nur ersetzen, wenn das absichtlich oder sorgfaltswidrig geschah und ihm persönlich vorzuwerfen ist. Ob eine Notwehrlage bestand und ob die Abwehr zu weit ging, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab.
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Rechtsprechung seit 2019, zuletzt bestätigt am 24.06.2025 (2 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (2019)
Das Überschreiten der notwendigen Verteidigung (Notwehrexzess) oder eine offensichtlich unangemessene Verteidigung verpflichten zum Ersatz, wenn sie vorsätzlich oder sorgfaltswidrig geschahen und subjektive Vorwerfbarkeit gegeben ist.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Da es sowohl für die Beurteilung, ob eine Notwehrsituation vorlag, als auch jene, ob dem Angegriffenen ein Notwehrexzess anzulasten ist, auf die Umstände des Einzelfalls ankommt, liegt darin – vom Fall einer korrekturbedürftigen Fehlbeurteilung abgesehen – keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO.OGH 4 Ob 191/24b, 24.06.2025
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0132943 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 2.
- OGH 4 Ob 191/24b, 24.06.2025, Fall aus Steiermark
Im Gesetz
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