Der OGH hat das Rechtsmittel nicht angenommen; es gilt die Entscheidung der Vorinstanz.
OGH 4 Ob 191/24b
Worum es ging: Wie weit darf ich mich gegen einen Angriff wehren?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Sie dürfen sich nur so weit wehren, wie es zur Verteidigung nötig ist. Wählen Sie jene Abwehr, die den Angreifer möglichst wenig trifft und trotzdem zum Ziel führt. Dass Sie und der Angreifer gleich bewaffnet sind, ist dafür nicht nötig.
Wer sich innerhalb der Grenzen der notwendigen Verteidigung wehrt, muss keinen Schadenersatz leisten. Erlaubt ist die Abwehr eines gegenwärtigen, rechtswidrigen Angriffs auf Leben, Freiheit oder Vermögen, unter Umständen auch angriffsweise, wenn behördliche Hilfe zu spät käme. Notwehr ist auch dann möglich, wenn Sie den Angriff selbst herausgefordert haben.
Wer in ein fremdes Rechtsgut eingreift, muss beweisen, dass er dazu berechtigt war. Bei Notwehr trifft die Beweislast daher den Schädiger; beruft er sich darauf, eine Notwehrlage nur irrtümlich angenommen zu haben, muss er zusätzlich beweisen, dass ihn daran kein Verschulden trifft. Dass die Abwehr über das Notwendige hinausging, müssen dagegen Sie als Geschädigter beweisen.
Hat das Berufungsgericht einen behaupteten Fehler des Erstgerichts geprüft und verneint, ist die Sache erledigt. Sie können diesen Mangel in der Revision nicht noch einmal geltend machen.
Wenn Sie eine falsche rechtliche Beurteilung geltend machen, müssen Sie von den Tatsachen ausgehen, die das Gericht festgestellt hat, und daran den Irrtum aufzeigen. Stützen Sie sich auf einen anderen Sachverhalt, kann das Urteil rechtlich nicht überprüft werden.
Nein. Eine mangelhafte oder unzureichende Beweiswürdigung können Sie beim Obersten Gerichtshof nicht bekämpfen. Ein Fehler liegt nur vor, wenn sich das Berufungsgericht mit Ihren Einwänden gegen die Beweise überhaupt nicht oder nur mit einer Scheinbegründung befasst hat.
Sie müssen darlegen, warum die rechtliche Beurteilung unrichtig ist, und dabei vom festgestellten Sachverhalt ausgehen. Fehlt diese Darlegung, ist Ihre Rechtsrüge nicht gesetzmäßig ausgeführt. Das Gericht behandelt sie dann nicht.
Sie können beanstanden, dass die Tatsachenfeststellungen des Gerichts lückenhaft sind. Das gilt aber nur, wenn Tatsachen fehlen, die für die rechtliche Entscheidung wesentlich sind, und nur, wenn diese Punkte nach dem Vorbringen der Parteien und dem Verfahrensverlauf überhaupt zu prüfen waren.
Notwendig ist immer nur jene Verteidigung, die unter den verfügbaren Mitteln die schonendste ist. Sie muss aber geeignet sein, einen gegenwärtigen oder unmittelbar bevorstehenden Angriff sofort und endgültig abzuwenden.
Die Notwehrhandlung muss das letzte Mittel zur Verteidigung sein. Stehen andere Möglichkeiten zur Verfügung, um Ihre Rechtsgüter zu erhalten, liegt grundsätzlich keine Notwehrsituation vor. Vor Angriffen von Unreifen, psychisch Kranken oder Betrunkenen sollen Sie ausweichen, auch wenn sich der Betrunkene selbst in diesen Zustand gebracht hat.
Eine unzureichende Abwehr ist nach der Lebenserfahrung geeignet, die Angriffslust weitgehend enthemmter Personen noch zu steigern. Die Gefahr für den Angegriffenen wird dadurch nur größer.
Ob eine Verteidigung notwendig war, richtet sich ausschließlich nach objektiven Maßstäben. Ihre seelische Verfassung spielt erst dann eine Rolle, wenn es um ein Überschreiten der Notwehr geht.
Ihre Abwehrbefugnisse werden dann gemindert. Wie weit Sie sich wehren dürfen, richtet sich nach Art, Wucht und Stärke des Angriffs, nach der Gefährlichkeit des Angreifers und nach den Mitteln, die Ihnen zur Abwehr zur Verfügung stehen. Haben Sie die Auseinandersetzung selbst begonnen, müssen Sie eine Einschränkung hinnehmen.
Beurteilt wird Ihre Abwehr aus Ihrer Lage im Zeitpunkt des Angriffs, allerdings nach objektiven Maßstäben. Notwendig ist jene Handlung, die gerade so weit in die Rechtsgüter des Angreifers eingreift, dass der Angriff verlässlich abgewehrt werden kann.
Stehen mehrere Abwehrmittel zur Verfügung, müssen Sie jenes wählen, das den Angreifer am wenigsten trifft. Mit einer Abwehr, deren Wirkung zweifelhaft ist, müssen Sie sich aber nicht begnügen.
Ja. Wer die notwendige Verteidigung überschreitet oder offensichtlich unangemessen abwehrt, muss den Schaden nur ersetzen, wenn das absichtlich oder sorgfaltswidrig geschah und ihm persönlich vorzuwerfen ist. Ob eine Notwehrlage bestand und ob die Abwehr zu weit ging, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab.
Der Weg durch die Instanzen
- Oberlandesgericht Graz als Berufungsgericht, 02.10.2024, 4 R 93/24i-26
Zitierte Paragrafen
ABGB § 19 StGB Art. 3 ZPO § 502 ZPO § 508a
Entscheidungstext
28 Absätze, 8.012 Zeichen · im RIS ansehen
Anfang des Textes anzeigen
Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
24.06.2025
Geschäftszahl
4Ob191/24b
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Schwarzenbacher als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen und Hofräte Mag. Istjan, LL.M., Mag. Waldstätten, Dr. Stiefsohn und Mag. Böhm in der Rechtssache der klagenden Partei *, vertreten durch Dr. Christopher Kempf, Rechtsanwalt in Spittal an der Drau, gegen die beklagte Partei *, vertreten durch die RA Dr. Franz P. Oberlercher & RA Mag. Gustav H. Ortner Rechtsanwaltsgesellschaft m.b.H. in Spittal an der Drau, wegen 16.299,20 EUR sA und Feststellung, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht vom 2. Oktober 2024, GZ 4 R 93/24i-26, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).