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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 13.07.2023 · Fall aus Burgenland

Der OGH hat das Rechtsmittel aus formalen Gründen nicht angenommen; es gilt die Entscheidung der Vorinstanz.

OGH 1 Ob 43/23i

Worum es ging: Kann ich meine Berufung später noch ergänzen?

Fachgebiete laut RIS: Unterhaltsrecht inkl. UVG

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Jede Partei darf nur einen einzigen Schriftsatz als Rechtsmittel und einen einzigen als Antwort darauf einbringen. Weitere Schriftsätze, Nachträge oder Ergänzungen sind unzulässig, selbst wenn Sie sie noch innerhalb der Frist einbringen.

Ein Elternteil schuldet nicht nur eine abgeschlossene Berufsausbildung, die dem eigenen Stand und Vermögen entspricht, sondern muss auch zu einer höherwertigen weiteren Ausbildung beitragen. Voraussetzung ist, dass das Kind die dafür erforderlichen Fähigkeiten hat und das Studium ernsthaft und zielstrebig betreibt. Außerdem muss die Beteiligung nach Einkommen und Vermögen möglich und zumutbar sein.

Hat Ihr Kind eine Berufsausbildung abgeschlossen, gilt es als selbsterhaltungsfähig. Ein Unterhaltsanspruch gegen Sie besteht dann grundsätzlich nicht mehr.

Nein. Entscheidend ist allein, ob Sie in einer Schul- oder Berufsausbildung stehen, die Ihre Arbeitskraft überwiegend beansprucht. Einkünfte jeder Art, die Sie daneben erzielen, berühren weder den Grund noch die Höhe des Anspruchs auf Waisenpension. Nach der neueren Rechtsprechung gilt das sogar für eine Vollzeitbeschäftigung neben einem Vollzeitstudium.

Für ein Rechtsmittel gibt es nur eine Ausführung. Bringen Sie mehrere ein, zählt allein jene, die zuerst bei Gericht eingelangt ist.

Ihr Kind kann eine zweite Ausbildung auch gegen Ihren Willen ganz oder teilweise auf Ihre Kosten machen. Dafür muss es ernsthafte Neigung, besondere Begabung und ausreichenden Fleiß zeigen, und es muss überwiegend wahrscheinlich sein, dass es dadurch deutlich besser fortkommt. Zumutbar sind Ihnen weitere Beiträge nur, solange Sie Ihre eigenen Bedürfnisse noch annähernd angemessen decken können; auf das Existenzminimum müssen Sie sich nicht einschränken.

Ob ein Studium ernsthaft und zielstrebig betrieben wird, beurteilt sich allein nach dem tatsächlichen Studienfortschritt, also rückblickend. Ob es möglich oder wahrscheinlich ist, dass das Kind noch rechtzeitig fertig wird, spielt keine Rolle.

Nein. Sie bekommen die Kosten Ihrer Beantwortung nur ersetzt, wenn Sie gerade jene Umstände darlegen, die das Rechtsmittel tatsächlich unzulässig machen. Ein allgemein gehaltener Hinweis genügt dafür nicht.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

AußStrG § 71

Entscheidungstext

38 Absätze, 8.962 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

13.07.2023

Geschäftszahl

1Ob43/23i

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Musger als Vorsitzenden sowie die Hofräte und die Hofrätin Mag. Wurzer, Mag. Dr. Wurdinger, Mag. Wessely-Kristöfel und Dr. Parzmayr als weitere Richter in der Familienrechtssache des Antragstellers Dipl.-Ing. W*, vertreten durch Mag. Manuela Prohaska, Rechtsanwältin in Wien, gegen die Antragsgegnerin D*, vertreten durch Mag. Barbara Glöckner-Volcic, Rechtsanwältin in Wien, wegen Unterhalts, über den ordentlichen Revisionsrekurs des Antragstellers gegen den Beschluss des Landesgerichts Eisenstadt vom 17. Jänner 2023, GZ 20 R 154/22d-112, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Oberwart vom 10. August 2022, GZ 6 Fam 18/20t-100, teilweise abgeändert wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

I. Der Schriftsatz des Antragstellers vom 30. Juni 2023 wird zurückgewiesen.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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