Wann sieht die Kammer von einer Strafe ab?
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Von einer Bestrafung kann nur abgesehen werden, wenn die Umstände zeigen, dass das Verschulden im konkreten Fall erheblich hinter dem üblicher Fälle solcher Verstöße zurückbleibt. Ein bloß leichteres Verschulden reicht dafür nicht aus.
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Ständige Rechtsprechung seit 1996, zuletzt bestätigt am 21.06.2024 (37 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1996)
Die Bestimmung des § 3 DSt ist nur anwendbar, wenn die Umstände des Falles erkennen lassen, dass das Verschulden im Anlassfall erheblich hinter dem typischer Fälle solcher Verstöße zurückbleibt.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Verstoß gegen § 22 RL-BA.OGH 16 Bkd 6/11, 06.02.2012
- Hier: Disziplinarbeschuldigte berief sich bei einer FinanzOnline-Abfrage (Einheitswertabfrage zu einer Liegenschaft) auf eine tatsächlich nicht erteilte Vollmacht des Liegenschaftseigentümers. Die Oberste Berufungs- und Disziplinarkommission hob den Einstellungsbeschluss nach § 3 DSt auf und ordnete die weitere Untersuchung der Disziplinarsache mit der Begründung an, dass in diesem Fall kein bloß geringfügiges Verschulden im Sinne des § 3 DSt anzunehmen sei.OGH 12 Bkd 4/08, 13.10.2008
- Hier: § 18 RL-BA.OGH 15 Bkd 2/02, 18.11.2002
- Der besondere Strafausschließungsgrund nach § 3 DSt ist dann gegeben, wenn die umfassende Abwägung aller für die Strafzumessung bedeutenden, belastenden und entlastenden Faktoren ergibt, dass das Gewicht der zu beurteilenden Tat hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten Schuldgehalt und Unrechtsgehalt erheblich zurückbleibt. Die Schuld muss absolut und im Vergleich zu den typischen Fällen der jeweiligen Deliktsverwirklichung geringfügig sein.OGH 15 Bkd 2/02, 18.11.2002
- Hier: § 16 RL-BA.OGH 16 Bkd 2/99, 27.03.2000
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0089974 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 37.
- OGH 20 Ds 10/23k, 21.06.2024
Genannte Normen
DSt 1990 §3; RL-BA 1977 §16
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