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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 21.06.2024

OGH 20 Ds 10/23k

Worum es ging: Von wem bekomme ich Geld zurück, das der Vertreter nahm?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Hat jemand Ihre Leistung im Namen eines anderen entgegengenommen und war er dazu bevollmächtigt, gilt die Leistung als an diesen anderen erbracht. Zurückfordern können Sie daher von dem, der vertreten wurde, nicht vom Vertreter.

Haben Sie irrtümlich nicht an den vermeintlichen Gläubiger selbst, sondern an dessen Vertreter gezahlt, können Sie das Geld nur vom vermeintlichen Gläubiger zurückfordern. Der Vertreter war dabei nur Mittelsperson. Das gilt auch dann, wenn Sie überhaupt nicht zahlen wollten.

Von einer Bestrafung kann nur abgesehen werden, wenn das Verschulden gering ist. Dafür genügt es nicht, dass kein schweres Verschulden vorliegt. Der Sorgfaltsverstoß muss deutlich leichter wiegen als in den üblichen Fällen dieser Art.

Wird über mehrere Verfehlungen gleichzeitig entschieden, ist bei der Frage, wie schwer das Verschulden wiegt, auf alle diese Verfehlungen gemeinsam Bedacht zu nehmen. Sie werden also nicht getrennt voneinander betrachtet.

Wer die allgemein gebotene Sorgfalt verletzt, dem wird grundsätzlich auch persönlich ein Sorgfaltsverstoß angelastet. Etwas anderes gilt nur, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass Sie diese Sorgfalt gar nicht einhalten konnten.

Bei der Beurteilung, was Sie wussten und wollten, wird ein Maßstab angelegt, der äußere und innere Umstände verbindet. Ausgangspunkt ist dabei in der Regel der Erfahrungs- und Wissensstand eines verantwortungsbewussten Kaufmanns. Ob dieser Maßstab richtig angelegt wurde, ist eine Rechtsfrage.

Von einer Bestrafung kann nur abgesehen werden, wenn die Umstände zeigen, dass das Verschulden im konkreten Fall erheblich hinter dem üblicher Fälle solcher Verstöße zurückbleibt. Ein bloß leichteres Verschulden reicht dafür nicht aus.

Ein Fehler liegt vor, wenn im Urteil die Feststellung eines Umstands fehlt, der für die Beurteilung der Tat wichtig ist und für den es in den Beweisergebnissen Anhaltspunkte gab. Fehlt eine solche Feststellung, ist das Urteil angreifbar.

Wer im Strafverfahren eine bestimmte rechtliche Folge behauptet, muss sie nachvollziehbar aus dem Gesetz ableiten. Eine bloße Behauptung reicht dafür nicht.

Verletzt ein Rechtsanwalt seine Pflichten bei der Abwicklung einer Treuhandschaft, betrifft das den Kernbereich des Vertrauens, das dem Beruf entgegengebracht wird. Die strenge Beachtung dieser Pflichten ist Voraussetzung dafür, dass der Berufsstand seine allgemeine Wertschätzung behält.

Im Disziplinarverfahren gegen Richter und Staatsanwälte gibt es keine eigene Berufung wegen Nichtigkeit. Die Fehler, die sonst damit gerügt würden, können Sie mit der Berufung gegen den Schuldspruch geltend machen. Dieses Rechtsmittel erfasst damit beide Fehlerbereiche.

Nein. Das Gericht kennt das Recht selbst. Rechtsfragen sind daher weder Gegenstand einer Beweisaufnahme noch von Tatsachenfeststellungen, und Äußerungen eines Sachverständigen dazu sind unbeachtlich. Anders ist es bei Regeln, die sich bloß aus einer Verwaltungsverordnung ergeben.

Zitierte Paragrafen

StPO § 281

Entscheidungstext

37 Absätze, 8.238 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

21.06.2024

Geschäftszahl

20Ds10/23k

Kopf

Der Oberste Gerichtshof als Disziplinargericht für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter hat am 21. Juni 2024 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Solé als Vorsitzenden, durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr. Tarmann-Prentner als weitere Richterin und durch die Rechtsanwälte Dr. Broesigke und Dr. Stortecky als Anwaltsrichter in Gegenwart des Schriftführers Richteramtsanwärter Loibl, LL.M. (WU), BSc, in der Disziplinarsache gegen *, Rechtsanwalt in *, wegen der Disziplinarvergehen der Verletzung von Berufspflichten und der Beeinträchtigung der Ehre und des Ansehens des Standes nach § 1 Abs 1 erster und zweiter Fall DSt über die Berufung des Disziplinarbeschuldigten gegen das Erkenntnis des Disziplinarrats der Rechtsanwaltskammer Burgenland vom 29. März 2023, GZ D 22/04-35 und D 22/06-30 (6 DV 23/01) nach mündlicher Verhandlung in Anwesenheit der Vertreterin der Generalprokuratur, Generalanwältin MMag. Nordmeyer, des Kammeranwalts Mag. Philipp, des Disziplinarbeschuldigten und seines Verteidigers Mag. Sackmann zu Recht erkannt:

Spruch

Der Berufung wird nicht Folge gegeben.

Dem Disziplinarbeschuldigten fallen auch die Kosten des Berufungsverfahrens zur Last.

Text

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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