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Hafte ich, wenn ein anderer mein gefährliches Verhalten nachahmt?

günstig für Schädiger betrifft Geschädigte, Schädiger, Jugendliche, Eltern
Bei fahrlässiger Schädigung haften mehrere Personen nur dann gemeinsam für den ganzen Schaden, wenn jede einen Beitrag dazu geleistet hat. Ahmt jemand die gefährliche Handlung eines anderen bloß nach, haftet der Nachgeahmte für den daraus entstandenen Schaden nicht. Anderes gilt ausnahmsweise, wenn nur er die besondere Gefährlichkeit erkennen konnte.

Mit KI erklärt am 05.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden

Ständige Rechtsprechung seit 1986, zuletzt bestätigt am 29.09.2025 (10 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (1986)

In Fällen fahrlässiger Schädigung greift die gesamtschuldnerische Haftung nur Platz, wenn jeder Beteiligte einen Beitrag zum Schaden geleistet hat, nicht aber dann, wenn der Schaden nur einem der Täter zurechenbar ist. Ein Tatbeitrag kann auch im bloßen Bestärken des Täters in seinem Entschluss gelegen sein. Ahmt ein Beteiligter die gefährliche Handlung des anderen Mitwirkenden bloß nach, so verantwortet in einem solchen Fall bloß psychischer Kausalität derjenige, dessen Verhalten Ursache für das Handeln des anderen war, nicht den daraus entstandenen Schaden. Anderes gilt ausnahmsweise dann, wenn dem (psychisch) Einwirkenden, nicht aber auch dem Handelnden die besondere Gefährlichkeit des Verhaltens einsichtig war.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0026674 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 2 von 10.

Im Gesetz

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Die andere Seite

Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.

günstig für Geschädigter Gemeinsame Haftung bei Unachtsamkeit

Ja. Die gemeinsame Haftung greift nicht nur bei Absicht. Sie greift auch, wenn einzelne Beteiligte nur unachtsam waren und sich ihre Anteile am Schaden nicht bestimmen lassen.

günstig für Geschädigter Haftung aller Beteiligten für den ganzen Schaden

Für den gesamten Schaden haften Sie nicht nur bei vorsätzlicher Mittäterschaft. Es genügt, dass zwischen den Beteiligten Einvernehmen über die rechtswidrige Handlung bestand und diese Handlung für den eingetretenen Schaden konkret gefährlich war.

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