Zum Inhalt springen
Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 21.03.2017

OGH 11 Os 10/17f

Worum es ging: Wann entschuldigt eine Notlage mein rechtswidriges Handeln?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Es muss ein bedeutender Nachteil für ein eigenes oder fremdes Rechtsgut unmittelbar drohen. Ihre Handlung darf keinen unverhältnismäßig schweren Schaden befürchten lassen, und ein besonnener Mensch hätte sich in Ihrer Lage ebenso verhalten. Außerdem dürfen Sie sich der Gefahr nicht bewusst und ohne anerkannten Grund ausgesetzt haben.

Nein. Die Gefahr muss unmittelbar drohen. Bei geringerem Druck wird von Ihnen verlangt, dass Sie sich der Bedrohung nicht auf Kosten fremder Rechtsgüter entziehen. Eine dauernd bestehende Gefahr, die sich jederzeit verwirklichen kann, genügt allerdings.

Nein. Das gewählte Mittel darf, gemessen an den obersten Grundsätzen der Rechtsordnung, nicht unangemessen sein. Eine Freiheitsentziehung, die dem Festgehaltenen besondere Qualen bereitet, ist schon ihrer Art nach unangemessen und kann daher von vornherein nicht entschuldigt sein.

Ja. Mittäter haften wechselseitig; jedem werden die Beiträge der anderen zugerechnet. Das gilt auch dann, wenn Sie erst im Lauf der Ausführung dazukommen und dann selbst mitwirken. Ein vorher gemeinsam gefasster Tatplan ist dafür nicht nötig.

Nein. Es genügt, wenn Sie in der Ausführungsphase zumindest teilweise das tun, was die Strafbestimmung beschreibt. Alle Mittäter haften gemeinsam für den gesamten Erfolg.

Nein. Das Gesetz sieht nur eine einzige Ausführung der Nichtigkeitsbeschwerde vor. Eine Ergänzung oder eine zweite Fassung wird nicht berücksichtigt, auch wenn sie noch innerhalb der Frist eingebracht wird.

Ein Urteil ist fehlerhaft, wenn die darin genannten entscheidenden Tatsachen einander widersprechen. Betrifft die Abweichung nur Angaben, die die Tat näher kennzeichnen, gilt eine andere Regel. Kein Widerspruch liegt vor, wenn nach Logik und Erfahrung auch andere Schlüsse möglich gewesen wären.

Nein, nur wenn es darauf ankommt. Angreifbar sind Feststellungen bloß, soweit sie über die Schuld oder über die rechtliche Einordnung der Tat entscheiden. Ein Betrag ist daher nur dann bekämpfbar, wenn er eine Wertgrenze berührt, von der die Strafbarkeit oder die Einstufung abhängt.

Zitierte Paragrafen

StGB Art. 10 StPO § 281 StPO § 285d StPO § 390a StPO § 494a

Entscheidungstext

39 Absätze, 8.864 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

21.03.2017

Geschäftszahl

11Os10/17f (11Os15/17s)

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 21. März 2017 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger, Mag. Michel und Mag. Fürnkranz und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oberressl als weitere Richter in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Melounek als Schriftführerin in der Strafsache gegen Wolfgang G***** und weitere Angeklagte wegen des Verbrechens des schweren Raubes nach §§ 142 Abs 1, 143 Abs 1 zweiter Fall StGB und einer anderen strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten Wolfgang G***** sowie über die Berufung des Angeklagten Markus Gf***** gegen das Urteil des Landesgerichts Innsbruck als Schöffengericht vom 22. November 2016, GZ 24 Hv 74/16w-104b, weiters über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung der Angeklagten Julia M***** gegen das Urteil des Landesgerichts Innsbruck als Schöffengericht vom 5. Dezember 2016, GZ 24 Hv 74/16w-122b, sowie über deren Beschwerde gegen einen Beschluss nach § 494a StPO nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerden werden zurückgewiesen.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

Teilen WhatsApp Facebook LinkedIn E-Mail