Hafte ich schon, wenn ich zur Störung irgendwie beigetragen habe?
Mit KI erklärt am 05.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden
Ständige Rechtsprechung seit 1994, zuletzt bestätigt am 26.03.2026 (27 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1994)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Haftung einer Beratergesellschaft als möglicher Gehilfe zur Verletzung des § 69 IO durch die vertretungsbefugten Organe der beratenen Gesellschaft.OGH 10 Ob 17/25k, 03.06.2025
- Die bloße Vermietung von Geschäftsräumlichkeiten reicht dafür noch nicht hin.OGH 4 Ob 66/17k, 24.08.2017
- Die Vermietung von Geschäftsräumlichkeiten begründet für sich allein noch keine Haftung für Verstöße des Mieters, der darin ein Lokal betreibt, gegen Bestimmungen des GspG.OGH 4 Ob 14/17p, 24.01.2017
- Ausreichend, aber auch notwendig, ist eine vorsätzliche Mitwirkung an der Verwirklichung des objektiven Tatbestands der Zuwiderhandlung durch einen anderen.OGH 4 Ob 117/12b, 10.07.2012
- Diese Prüfpflicht ist auf grobe und auffallende Verstöße beschränkt.OGH 4 Ob 117/12b, 10.07.2012
Alle 9 Ergänzungen anzeigen
- Er muss daher den Sachverhalt kennen, der den Vorwurf gesetzwidrigen Verhaltens begründet (RIS-Justiz RS0026577, RS0077158, RS0079462) oder zumindest eine diesbezügliche Prüfpflicht verletzen.OGH 17 Ob 34/08m, 24.02.2009
- Wer nicht tatbestandsmäßig handelt, sondern nur einen sonstigen Tatbeitrag leistet, haftet daher nur dann, wenn er den Täter bewusst fördert. Bewusste Förderung setzt voraus, dass dem in Anspruch Genommenen die Tatumstände bekannt sind, die den Gesetzesverstoß begründen.OGH 4 Ob 279/01k, 29.01.2002
- Die Haftung des Gehilfen nach Wettbewerbsrecht setzt weiters voraus, dass in seiner Person - abgesehen von der anderen Art seines Tatbeitrages - alle haftungsbegründenden Tatbestandselemente des betreffenden Wettbewerbsverstoßes verwirklicht werden.OGH 4 Ob 67/95, 18.09.1995
- "Gehilfe" ist nur, wer den Täter bewusst fördert. Für einen "mittelbaren Täter", der allein auf Grund adäquater Verursachung einer Urheberrechtsverletzung zu haften hätte, ist kein Platz.OGH 4 Ob 57/95, 11.07.1995
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0026577 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 7 von 27.
- OGH 4 Ob 76/25t, 26.03.2026, Fall aus Oberösterreich
- OGH 8 Ob 50/25y, 30.09.2025, Fall aus Wien
- OGH 4 Ob 34/25s, 29.09.2025, Fall aus Wien
- OGH 6 Ob 81/25t, 03.07.2025, Fall aus Wien
- OGH 7 Ob 69/25k, 25.06.2025, Fall aus Wien
- OGH 10 Ob 17/25k, 03.06.2025, Fall aus Wien
- OGH 4 Ob 142/24x, 21.01.2025, Fall aus Oberösterreich
Im Gesetz
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Nein. Räumen Sie sich ein Mitverschulden nur vorerst an, wird darauf trotzdem Bedacht genommen. Sie müssen nicht auf den nicht eingeklagten Rest Ihres Gesamtschadens verzichten, um den Ihrer Quote entsprechenden Anteil zugesprochen zu bekommen. Ein Ausdehnungsvorbehalt macht den Zuspruch nicht zu einer Überschreitung Ihres Begehrens.
Hat der andere schon einmal gegen die Pflicht verstoßen, wird vermutet, dass er es wieder tun wird. Dann muss er selbst Umstände vorbringen und beweisen, die ernstlich dafür sprechen, dass er künftig damit aufhört. Hat er sich dagegen bisher rechtmäßig verhalten, muss der Verstoß unmittelbar drohen, damit Sie vorbeugend klagen können.