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Hafte ich schon, wenn ich zur Störung irgendwie beigetragen habe?

günstig für Beklagter betrifft Beklagte, Unternehmer, Gehilfen, Geschädigte
Nicht jeder, der zu einer Verletzung irgendwie beigetragen hat, haftet als Täter. Täter ist nur, von dem die Beeinträchtigung ausgeht und auf dessen maßgeblichem Willen sie beruht. Ein bloßer Beitrag zur Ursache genügt für die Haftung nicht.

Mit KI erklärt am 05.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden

Ständige Rechtsprechung seit 1994, zuletzt bestätigt am 26.03.2026 (27 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (1994)

Wollte man jeden, der die Verletzungshandlung (oder einen Schaden) in irgendeiner Weise adäquat verursacht hat, als Täter ansehen, dann wären die Begriffe des Gehilfen oder Anstifters überflüssig; diese Personen müssten vielmehr - unabhängig von einem etwaigen Vorsatz - immer als Täter haften. Das widerspräche aber dem in der österreichischen Rechtsprechung und Lehre entwickelten Begriff des Täters (Störers) als desjenigen, von dem die Beeinträchtigung ausgeht und auf dessen maßgeblichen Willen sie beruht. Die bloße adäquate Verursachung reicht für die Haftung noch nicht hin.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Alle 9 Ergänzungen anzeigen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0026577 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 7 von 27.

Im Gesetz

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Die andere Seite

Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.

günstig für Kläger Vorläufig eingeräumtes Mitverschulden

Nein. Räumen Sie sich ein Mitverschulden nur vorerst an, wird darauf trotzdem Bedacht genommen. Sie müssen nicht auf den nicht eingeklagten Rest Ihres Gesamtschadens verzichten, um den Ihrer Quote entsprechenden Anteil zugesprochen zu bekommen. Ein Ausdehnungsvorbehalt macht den Zuspruch nicht zu einer Überschreitung Ihres Begehrens.

günstig für Kläger Wiederholungsgefahr bei Unterlassungsklagen

Hat der andere schon einmal gegen die Pflicht verstoßen, wird vermutet, dass er es wieder tun wird. Dann muss er selbst Umstände vorbringen und beweisen, die ernstlich dafür sprechen, dass er künftig damit aufhört. Hat er sich dagegen bisher rechtmäßig verhalten, muss der Verstoß unmittelbar drohen, damit Sie vorbeugend klagen können.

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