Ist ein gebrochenes Versprechen über die Zukunft schon Betrug?
günstig für Angeklagter betrifft Beschuldigter, Angeklagter, Geschädigter, Anleger
Nur unter Umständen. Eine Aussage über die Zukunft ist dann eine Täuschung über Tatsachen, wenn sie einen überprüfbaren Tatsachenkern hat, etwa Angaben über Stand und Budget einer Gesellschaft. Bloße Hoffnungen zählen nur, wenn sie eine Zusage enthalten oder auf konkreten Grundlagen beruhen. Die bloße Äußerung, Liegenschaften würden sich über künftige Mieteinnahmen selbst finanzieren, genügt nicht.
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Ständige Rechtsprechung seit 1982, zuletzt bestätigt am 21.05.2019 (3 Entscheidungen).
Stichwort des Gerichts (1982)
Täuschung über Tatsachen (und nicht nur über bloße Hoffnungen beinhaltende Zukunftsprognosen), wenn die Erklärung einen objektvierbaren Tatsachenkern enthält (hier: Status und Budget einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung).
Der Gerichtshof hat hier nur ein Stichwort festgehalten. Die Regel selbst steht in den Ergänzungen und Entscheidungen, die diesen Rechtssatz tragen.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hoffnungen stellen nur insoweit Tatsachen im Sinne des § 146 StGB dar, als sie die zukünftige Erwartung garantierende Zusage enthalten oder die Prognose auf konkreten Sachverhaltsgrundlagen fußt. Die bloße Äußerung, die Liegenschaften würden sich über zukünftige Mieteinnahmen selbst finanzieren, ist nicht tatbestandsmäßig.OGH 14 Os 112/18d, 21.05.2019
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0099026 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 3.
- OGH 14 Os 112/18d, 21.05.2019
Im Gesetz
- Strafgesetzbuch (StGB) § 146 · Betrug
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