Wann bekommt ein Unternehmen Geld für eine Rufschädigung?
günstig für Verletzter betrifft Unternehmen, Gesellschaften, Mitbewerber
Unternehmen mit einem sehr großen Kreis von Beteiligten können keine Kränkung erleiden; ihnen kann stattdessen eine Geldbuße zugesprochen werden. Voraussetzung ist ein ernstlich beeinträchtigender Wettbewerbsverstoß, der ihre soziale Geltung verletzt. Damit sie natürlichen Personen gleich behandelt werden, muss die Beeinträchtigung besonders schwer sein.
Mit KI erklärt am 05.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden
Ständige Rechtsprechung seit 1995, zuletzt bestätigt am 25.02.2025 (7 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1995)
Juristischen Personen, die wegen ihrer Struktur (sehr großer Kreis der Beteiligten an Personengesellschaften oder juristischen Personen) keinen Schadenersatzanspruch wegen "erlittener Kränkung" haben können, ist nach § 16 Abs 2 UWG eine dem richterlichen Ermessen unterliegende Geldbuße zuzusprechen, wenn mit einem - ernstlich beeinträchtigenden - Wettbewerbsverstoß eine Verletzung des äußeren sozialen Geltungsanspruchs als Ausfluss des Persönlichkeitsrechts verbunden ist. Dabei können auch die damit verbundenen, nicht bezifferbaren Vermögensschäden berücksichtigt werden. In jedem Fall muss es sich aber - im Interesse der Gleichbehandlung mit physischen Personen - um eine besonders schwere Beeinträchtigung der sozialen Wertstellung der betroffenen juristischen Person handeln.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Ob die Voraussetzungen für den Zuspruch immateriellen Schadenersatzes nach § 16 Abs 2 UWG (idF BGBl I Nr 448/1984) vorliegen, richtet sich regelmäßig nach den Umständen des Einzelfalls und bildet - abgesehen vom Fall einer gravierenden Fehlbeurteilung - keine erhebliche Rechtsfrage.OGH 4 Ob 91/24x, 25.02.2025
- Hier: Vorwurf bewusster Falschberichterstattung.OGH 4 Ob 25/13z, 23.05.2013
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0090635 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 7.
- OGH 4 Ob 91/24x, 25.02.2025, Fall aus Wien
Im Gesetz
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