Zählt der Ansehensverlust meiner Firma als ersatzfähiger Nachteil?
günstig für Unternehmen betrifft Unternehmen, Mitbewerber, Werbetreibende
Ja. Zu den persönlichen Nachteilen zählt auch der Schaden am äußeren Ansehen, den ein Unternehmen in der Gemeinschaft erleidet. Dieser Nachteil darf bei der Bemessung der Geldbuße berücksichtigt werden. Ob die Voraussetzungen vorliegen, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls.
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Ständige Rechtsprechung seit 1995, zuletzt bestätigt am 25.02.2025 (4 Entscheidungen).
Stichwort des Gerichts (1995)
Die Worte "oder andere persönliche Nachteile" in § 16 Abs 2 UWG ermöglichen die Berücksichtigung des äußeren Persönlichkeitsschadens, also eine Abgeltung für die Herabsetzung der sozialen Wertstellung der betroffenen juristischen Person innerhalb der Gemeinschaft bei der Bemessung der Geldbuße.
Der Gerichtshof hat hier nur ein Stichwort festgehalten. Die Regel selbst steht in den Ergänzungen und Entscheidungen, die diesen Rechtssatz tragen.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Ob die Voraussetzungen für den Zuspruch immateriellen Schadenersatzes nach § 16 Abs 2 UWG (idF BGBl I Nr 448/1984) vorliegen, richtet sich regelmäßig nach den Umständen des Einzelfalls und bildet - abgesehen vom Fall einer gravierenden Fehlbeurteilung - keine erhebliche Rechtsfrage.OGH 4 Ob 91/24x, 25.02.2025
- „erlittenes Ungemach“ in § 8 Abs 3 MRG; siehe RS0127002.OGH 5 Ob 234/10p, 26.05.2011
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0090633 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 4.
- OGH 4 Ob 91/24x, 25.02.2025, Fall aus Wien
Im Gesetz
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