Kann ich klagen, obwohl mein Betrieb nicht namentlich genannt wurde?
Mit KI erklärt am 06.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden
Ständige Rechtsprechung seit 1963, zuletzt bestätigt am 23.10.2018 (12 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1963)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Auch „zahlreiche“ Personen können von der Äußerung betroffen sein, sofern der Kreis der Betroffenen „nicht unüberschaubar groß ist“.OGH 4 Ob 14/15k, 17.02.2015
- Herabsetzende Äußerungen können sich auch gegen eine Mehrzahl fremder Unternehmer richten, sofern sie nur geeignet sind, den Betrieb des Geschäftes oder den Kredit der Inhaber dieser Unternehmen zu schädigen, und der betroffene Personenkreis nicht unabsehbar groß ist. Es genügt, dass der Vorwurf auf das klagende Unternehmen und/oder dessen Waren oder Leistungen bezogen werden kann.OGH 4 Ob 193/04t, 19.10.2004
- Heliotron Spezialkerzen.OGH 4 Ob 331/76, 21.09.1976
- Echte Tiefstpreise.OGH 4 Ob 367/74, 14.01.1975
- Fernseher-Probeaufstellung.OGH 4 Ob 345/73, 05.02.1974
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0079601 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 12.
- OGH 4 Ob 177/18k, 23.10.2018, Fall aus Wien
Genannte Normen
UWG §7 D
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Wenn Sie bewusst und beharrlich eine bestimmte Gesellschaft klagen, obwohl erkennbar eine andere Ihre Dienstgeberin war, können Sie das im Rechtsmittelverfahren nicht mehr als bloße Berichtigung der Bezeichnung nachholen. Das gilt besonders dann, wenn Sie eine Berichtigung in erster Instanz gar nicht wollten.
Ja. Auch bei einem Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht müssen Sie den Zusammenhang zwischen dem Verstoß und Ihrem Schaden nachweisen. Eine Umkehr der Beweislast zu Ihren Gunsten gibt es dabei nicht.