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Kann ich klagen, obwohl mein Betrieb nicht namentlich genannt wurde?

günstig für Kläger betrifft Unternehmer, Mitbewerber, Kläger
Ja. Es genügt, dass Ihr Unternehmen aus der herabsetzenden Behauptung deutlich erkennbar betroffen ist. Auch Äußerungen über mehrere Unternehmen zugleich reichen aus, solange der Kreis der Betroffenen nicht unüberschaubar groß ist.

Mit KI erklärt am 06.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden

Ständige Rechtsprechung seit 1963, zuletzt bestätigt am 23.10.2018 (12 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (1963)

Nach § 7 UWG ist auch derjenige klageberechtigt, dessen Unternehmen in der herabsetzenden Tatsachenbehauptung zwar nicht namentlich genannt, von ihr aber doch deutlich erkennbar betroffen wird.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0079601 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 1 von 12.

Genannte Normen

UWG §7 D

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Die andere Seite

Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.

günstig für Beklagter Berichtigung der falschen beklagten Partei

Wenn Sie bewusst und beharrlich eine bestimmte Gesellschaft klagen, obwohl erkennbar eine andere Ihre Dienstgeberin war, können Sie das im Rechtsmittelverfahren nicht mehr als bloße Berichtigung der Bezeichnung nachholen. Das gilt besonders dann, wenn Sie eine Berichtigung in erster Instanz gar nicht wollten.

günstig für Beklagter Beweis des Schadens bei Wettbewerbsverstoß

Ja. Auch bei einem Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht müssen Sie den Zusammenhang zwischen dem Verstoß und Ihrem Schaden nachweisen. Eine Umkehr der Beweislast zu Ihren Gunsten gibt es dabei nicht.

Verwandte Fragen

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Wettbewerb · Haftung für geschäftsschädigende Behauptungen
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