Wann steht mir eine Entschädigung für erlittene Kränkung zu?
Mit KI erklärt am 05.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden
Ständige Rechtsprechung seit 1953, zuletzt bestätigt am 25.02.2025 (8 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1953)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Ob die Voraussetzungen für den Zuspruch immateriellen Schadenersatzes nach § 16 Abs 2 UWG (idF BGBl I Nr 448/1984) vorliegen, richtet sich regelmäßig nach den Umständen des Einzelfalls und bildet - abgesehen vom Fall einer gravierenden Fehlbeurteilung - keine erhebliche Rechtsfrage.OGH 4 Ob 91/24x, 25.02.2025
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0079690 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 8.
- OGH 4 Ob 91/24x, 25.02.2025, Fall aus Wien
Genannte Normen
UWG idF BGBl I Nr 448/1984 §16 Abs2
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Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Nein. Auch wenn Ihre rechtliche Einordnung nicht zutrifft, prüft das Gericht, ob der von Ihnen geschilderte Sachverhalt den Anspruch ganz oder teilweise trägt. Maßgeblich sind die Tatsachen, die Sie vorgebracht haben; ein dabei unterlaufener Fehler schadet nicht.
Bei einer Klage auf eine Leistung müssen Sie kein besonderes Interesse an einem Urteil behaupten; dass Sie den Anspruch geltend machen, genügt in der Regel. Ein Rechtsschutzbedürfnis fehlt nur dann, wenn ein stattgebendes Urteil für Sie praktisch bedeutungslos wäre, etwa weil der Anspruch bereits erfüllt wurde.