Wann macht eine gefälschte Urkunde den Betrug schwerer?
günstig für Angeklagter betrifft Angeklagter, Geschädigter
Eine falsche Urkunde macht den Betrug nur dann zum schweren Betrug, wenn sie gerade dazu benützt wurde, das Opfer zu täuschen. Diese Täuschung muss dazu geführt haben, dass sich das Opfer selbst geschädigt hat.
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Ständige Rechtsprechung seit 1986, zuletzt bestätigt am 06.05.2026 (15 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1986)
Die Benützung einer falschen Urkunde wirkt nach dem klaren Wortlaut dieser Strafbestimmung nur dann qualifizierend, wenn sie zum Zweck der für den Betrug tatbestandsmäßigen Täuschung, also zur Herbeiführung der für die selbstschädigende Handlung des Tatopfers kausalen Irreführung, vorgenommen wird.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Dabei kommt es nicht darauf an, ob der in concreto schadenskausale Irrtum des Getäuschten tatsächlich auf die Benützung des Falsifikats zurückzuführen ist. Es genügt, dass der Täter dem zu Täuschenden die Urkunde mit einer darauf gerichteten Zielvorstellung zugänglich macht, mag dieser auch vom Urkundeninhalt gar keine Kenntnis nehmen.OGH 11 Os 54/08p, 27.05.2008
- Nach § 147 Abs 1 Z 1 vierter Fall StGB ist nur derjenige strafbar, welcher eines oder mehrere der dort genannten Beweismittel nicht bloß anlässlich, sondern gerade zum Zweck der Täuschung benützt.OGH 11 Os 54/08p, 27.05.2008
- Das bloße Ausfüllen eines Gästeblatts mit falschen Angaben hat keinerlei Täuschungseignung, wäre mithin zur Täuschung nach der Art der Handlung ohnehin nicht mehr geeignet als eine bloß dem Grundtatbestand entsprechende Täuschungshandlung.OGH 13 Os 123/07y, 07.11.2007
- Durch das Ausfüllen und die Weitergabe von Gästeblättern in Beherbergungsbetrieben werden diese Urkunden jedoch nicht als Täuschungsmittel verwendet, vielmehr gegebenenfalls bloß anlässlich einer auf andere Weise unternommenen Täuschung hergestellt.OGH 13 Os 123/07y, 07.11.2007
- Nach § 147 Abs 1 Z 1 StGB ist nur derjenige strafbar, welcher eines oder mehrere der dort genannten Beweismittel oder ein unrichtiges Messgerät nicht bloß anlässlich, vielmehr just zur Täuschung benützt.OGH 13 Os 123/07y, 07.11.2007
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- Andernfalls Realkonkurrenz von Betrug (§ 146 StGB) und Urkundenfälschung.OGH 15 Os 84/88, 20.09.1988
- Hiebei kommt es ausschließlich auf die Zielvorstellung des Täters an, nicht aber darauf, ob der in concreto schadenskausale Irrtum des Getäuschten tatsächlich auf die Benützung des Falsifikats zurückzuführen ist.OGH 10 Os 180/86, 24.02.1987
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0094405 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 15.
- OGH 15 Os 30/26i, 06.05.2026
Im Gesetz
- Strafgesetzbuch (StGB) § 147 · Schwerer Betrug
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