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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 06.05.2026

OGH 15 Os 30/26i

Worum es ging: Darf mir das Leugnen bei der Strafe angelastet werden?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Es ist falsch, wenn ein Gericht das Leugnen des Angeklagten bei der Strafbemessung gegen ihn wertet. Der Oberste Gerichtshof greift deswegen aber nicht von sich aus ein, weil dieser Fehler im Rahmen der ohnehin erhobenen Berufung gegen die Strafe behoben werden kann.

Eine falsche Urkunde macht den Betrug nur dann zum schweren Betrug, wenn sie gerade dazu benützt wurde, das Opfer zu täuschen. Diese Täuschung muss dazu geführt haben, dass sich das Opfer selbst geschädigt hat.

Ein Gericht darf eine wichtige Feststellung nicht bloß damit begründen, sie sei offensichtlich oder zweifellos gegeben. Solche Wörter ersetzen die fehlende Angabe von Gründen nicht.

Ein Begründungsfehler zählt nur, wenn er Tatsachen betrifft, die für die Schuldfrage wichtig sind. Wichtig sind sie dann, wenn sie beeinflussen, unter welches Gesetz die Tat fällt oder welcher Strafrahmen gilt.

Ja. Das Gesetz sieht Geld für seelischen Schmerz nur in einzelnen Fällen vor; für den Tod eines geliebten Menschen haben die Gerichte diese Lücke geschlossen. Ersetzt wird solcher Kummer aber nur, wenn den Schädiger ein besonders schweres Verschulden trifft.

Nur entscheidende Tatsachen können Sie mit Erfolg bekämpfen. Entscheidend ist eine Tatsache dann, wenn davon abhängt, ob es zu einem Schuldspruch oder Freispruch kommt oder welche strafbare Handlung vorliegt. Alles andere bleibt ohne Einfluss auf das Urteil.

Eine Begründung ist unzureichend, wenn sie den Regeln des folgerichtigen Denkens oder der allgemeinen Erfahrung widerspricht. Das ist auch dann der Fall, wenn die Feststellung und ihre Begründung offen im Widerspruch stehen. Solche Feststellungen gelten als willkürlich.

Wer ein gefälschtes Beweismittel gezielt einsetzt, um eine Behörde oder ein Gericht zu betrügen, begeht damit einen Betrug. Die eigene Strafbestimmung über die Fälschung von Beweismitteln tritt dann zurück.

Zitierte Paragrafen

StGB § 15 StGB § 16 StGB § 28 StGB § 293 StPO § 259 StPO § 281 StPO § 390a

Entscheidungstext

46 Absätze, 10.661 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

06.05.2026

Geschäftszahl

15Os30/26i

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 6. Mai 2026 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl als Vorsitzenden, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel-Kwapinski und Dr. Sadoghi sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Mag. Riffel und Dr. Farkas in Gegenwart der Schriftführerin Mag. Zeugswetter in der Strafsache gegen * B* wegen des Verbrechens der Verleumdung nach §§ 15, 297 Abs 1 zweiter Fall StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Krems an der Donau als Schöffengericht vom 11. Dezember 2025, GZ 24 Hv 14/25h-75.4, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters der Generalprokuratur, Staatsanwalt Mag. Lindenbauer, des Angeklagten und seiner Verteidigerin Mag. Reisinger zu Recht erkannt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird verworfen.

Aus deren Anlass wird das angefochtene Urteil, das im Übrigen unberührt bleibt, im Schuldspruch C./a./ sowie demgemäß auch im Strafausspruch aufgehoben und in diesem Umfang in der Sache selbst erkannt:

* B* wird gemäß § 259 Z 3 StPO von dem Vorwurf freigesprochen, er habe im Februar 2025 versucht, ein falsches Beweismittel herzustellen, indem er über * Ba* dessen Freund „N*“ dazu bestimmte, eine falsche schriftliche Erklärung des Inhalts herzustellen, er habe als Fahrer für Ba* nach P* fungiert und die Geldübergabe zwischen ihm und Dr. * A* sowie die Unterfertigung der Empfangsbestätigung durch diesen gesehen, wobei er mit dem Vorsatz handelte, dass die schriftliche Erklärung in einem gerichtlichen Verfahren (Punkt A./) als Beweismittel gebraucht werde.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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