Wird ein gleichzeitiger Vorteil auf den Schaden angerechnet?
günstig für Unternehmen betrifft Geschäftsführer, Unternehmen, Gesellschafter, Beschuldigte
Nur, wenn er unmittelbar aus derselben Handlung stammt. Missbraucht jemand seine Befugnis über fremdes Vermögen, wird ein Vorteil, der zugleich mit dem Nachteil entsteht, gegengerechnet. Auf Gegenforderungen außerhalb dieses unmittelbaren Ausgleichs ist nicht Bedacht zu nehmen, und eine spätere Verringerung des Schadens hilft nicht.
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Ständige Rechtsprechung seit 1976, zuletzt bestätigt am 15.11.2022 (33 Entscheidungen).
Stichwort des Gerichts (1976)
Aufrechenbarkeit nur des durch Missbrauchshandlungen des Machthabers gleichzeitig mit dem Vermögensnachteil entstehenden Vermögensvorteiles.
Der Gerichtshof hat hier nur ein Stichwort festgehalten. Die Regel selbst steht in den Ergänzungen und Entscheidungen, die diesen Rechtssatz tragen.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Auf Anfechtbarkeit, Rechtsungültigkeit oder zivilrechtliche Einklagbarkeit der Gegenleistung kommt es nicht an.OGH 17 Os 8/18g, 26.02.2019
- Für die Aufrechenbarkeit von Vermögensverringerung und ‑vermehrung kommt es nicht auf deren exakte Gleichzeitigkeit, sondern darauf an, dass es sich um unmittelbare Auswirkungen derselben rechtsgeschäftlichen Vertretungshandlung handelt, was insbesondere bei einander im Austauschverhältnis gegenüberstehenden Leistungen der Fall ist. Dann ist eine Gegenleistung auch aufrechenbar, wenn sie vor dem Vermögensabfluss erbracht wurde.OGH 17 Os 8/18g, 26.02.2019
- Ein die gesamte Geschäftsführung umfassender Vorteilsausgleich findet nicht statt.OGH 13 Os 105/15p, 06.09.2016
- Beim Vergleich der Vermögenslage vor und nach der missbräuchlichen Verfügung im Wege der Gesamtsaldierung bleiben unter Berücksichtigung allfälliger unmittelbarer Schadenskompensation u. a. Entgelt- und Ersatzansprüche des Machthabers gegen den Machtgeber außer Betracht.OGH 13 Os 138/01, 07.11.2001
- Eine von den Tätern miteingeplante - fortlaufende Schadensreduktion wirkt sich in Ansehung der Deliktsverwirklichung nicht schadensmindernd aus (Kienapfel aaO RN 73), zumal der durch die Untreue hervorgerufene Vermögensnachteil kein dauernder sein muss.OGH 15 Os 18/97, 30.10.1997
- Bei der - wenngleich eigenmächtigen - Befriedigung fälliger Gehaltsansprüche des Machthabers gegen den Machtgeber geht es nicht um die für die Tatbestandsverwirklichung nach § 153 StGB unerhebliche spätere Aufrechnung einer Forderung des Täters gegen einen bereits eingetretenen (nicht konnexen) Schaden des Machtgebers aus der vorangegangenen Untreuehandlung, sondern um die (als Tathandlung nicht vermögensmindernde) unmittelbare Zahlung einer Schuld (10 Os 41/87).OGH 15 Os 109/88, 11.10.1988
- Unmittelbarer Vorteilsausgleich.OGH 10 Os 211/84, 02.07.1985
- Auf Gegenforderungen außerhalb des Bereichs eines unmittelbaren Vorteilsausgleichs ist nicht Bedacht zu nehmen.OGH 10 Os 148/79, 17.06.1980
- Nach Art der zivilrechtlichen Vorteilsausgleichung (§§ 1191, 1312 ABGB).OGH 10 Os 123/78, 17.01.1979
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0094565 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 33.
- OGH 11 Os 56/22b, 15.11.2022
Im Gesetz
- Strafgesetzbuch (StGB) § 153 · Untreue
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