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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 15.11.2022

OGH 11 Os 56/22b

Worum es ging: Verliere ich meinen Vertrag, wenn ich als Geschäftsführer abberufen werde?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Bei einem Geschäftsführer sind zwei Dinge zu unterscheiden. Die Bestellung gibt ihm die Stellung als Organ, das die Gesellschaft nach außen vertritt. Davon getrennt steht der Anstellungsvertrag, der nur das Verhältnis zur Gesellschaft im Inneren regelt.

Der Vertrag über die Geschäftsführung besteht zwischen der Gesellschaft und dem Geschäftsführer. Er besteht nicht zwischen dem einzelnen Gesellschafter und dem Geschäftsführer.

Zum Vermögen gehört alles, was wirtschaftlich ins Gewicht fällt und sich rechnerisch bestimmen lässt. Es kommt also auf den wirtschaftlichen Wert an, nicht auf die rechtliche Bezeichnung. Damit wird bei Vermögensdelikten festgelegt, was überhaupt geschädigt werden kann.

Nur, wenn er unmittelbar aus derselben Handlung stammt. Missbraucht jemand seine Befugnis über fremdes Vermögen, wird ein Vorteil, der zugleich mit dem Nachteil entsteht, gegengerechnet. Auf Gegenforderungen außerhalb dieses unmittelbaren Ausgleichs ist nicht Bedacht zu nehmen, und eine spätere Verringerung des Schadens hilft nicht.

Bei Untreue gegen eine GmbH kommt es auf den Schaden der Gesellschaft an, nicht auf den der Gesellschafter. Wer alleiniger Gesellschafter ist, kann seiner eigenen Gesellschaft gegenüber nicht Täter sein. Gehören der Gesellschaft neben dem Täter nur dessen Ehefrau an, gilt die Tat als im Familienkreis begangen.

Nicht ohne weiteres. Zahlt sich jemand mit Verfügungsbefugnis eigenmächtig einen bereits fälligen Gehaltsanspruch aus, liegt darin die unmittelbare Zahlung einer bestehenden Schuld. Diese Handlung mindert das Vermögen nicht, es geht daher nicht um die nachträgliche Aufrechnung gegen einen bereits eingetretenen Schaden.

Ob ein Vermögensnachteil entstanden ist, ergibt der Vergleich des Vermögens vor und nach der Handlung. Gerechnet wird über alle Posten hinweg. Ein Schaden liegt auch vor, wenn Schulden wachsen, ein Gewinn entgeht oder Leistung und Gegenleistung in einem Missverhältnis stehen.

Ein Urteil muss das tatsächliche Geschehen festhalten. Werden bloß die Worte des Gesetzes wiederholt, ohne einen Bezug zum wirklichen Sachverhalt herzustellen, fehlen in Wahrheit die Feststellungen. Das ist ein Rechtsfehler.

Ein Geschäftsführer, der an der Gesellschaft beteiligt ist, darf auch dann eine angemessene Entlohnung beziehen, wenn das Unternehmen wirtschaftlich in der Krise steckt. Erst der Betrag, der über das Angemessene hinausgeht, ist eine unrechtmäßige Bereicherung.

Zitierte Paragrafen

ABGB § 839 StGB § 15 StGB § 153

Entscheidungstext

50 Absätze, 11.377 Zeichen · im RIS ansehen

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Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

15.11.2022

Geschäftszahl

11Os56/22b

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 15. November 2022 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab als Vorsitzenden sowie die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger und Mag. Fürnkranz und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oberressl als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Kornauth als Schriftführer in der Strafsache gegen * A* wegen des Vergehens der Untreue nach § 153 Abs 1, Abs 3 erster Fall StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Salzburg als Schöffengericht vom 3. November 2021, GZ 39 Hv 82/21g-30, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Aus Anlass der Nichtigkeitsbeschwerde wird das angefochtene Urteil, das sonst unberührt bleibt, im Schuldspruch, demzufolge auch in den Aussprüchen über die Strafe, den Verfall und die privatrechtlichen Ansprüche aufgehoben und die Sache in diesem Umfang zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Landesgericht Salzburg verwiesen.

Mit seinen Rechtsmitteln wird der Angeklagte auf die Aufhebung verwiesen.

Text

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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