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Wann gilt ein Umbau als Neuerrichtung des Hauses?

günstig für Mieter betrifft Mieter, Vermieter, Bauherren, Hausverwalter
Bleiben nur geringe Reste des alten Gebäudes erhalten, etwa Fundamente oder denkmalgeschützte Fassadenteile, spricht das für eine Neuerrichtung. Bleibt dagegen eine selbständig vermietbare Wohnung oder ein Geschäftslokal erhalten, taugt dieses Kriterium nicht mehr zur Abgrenzung. Ob eine Neuerrichtung vorliegt, entscheiden letztlich die Wertungen des Mietrechts und nicht die anders gelagerten Ziele der Baubehörde.

Mit KI erklärt am 05.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden

Ständige Rechtsprechung seit 1996, zuletzt bestätigt am 30.10.2025 (15 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (1996)

Die Geringfügigkeit der Einbeziehung alter Gebäudeteile in das neue Objekt wird zwar für die Annahme einer gänzlichen Neuerrichtung sprechen, wenn es sich um Reste des alten Mauerwerks (etwa Fundamente, denkmalgeschützte Fassadenteile etc) oder auch um umschlossene Gebäudeteile handelt, denen unter dem Aspekt der Vermietbarkeit keine selbständige Bedeutung zukommt; sie eignet sich aber dann nicht mehr als Abgrenzungskriterium, wenn das eigentliche Objekt der Mieterschutzgesetzgebung, eine als Wohnung oder Geschäftslokal selbständig vermietbare Räumlichkeit, erhalten geblieben ist. Ob die Neuerrichtung eines Gebäudes vorliegt, richtet sich zwar auch nach der Verkehrsauffassung, die nicht zuletzt durch die geltenden Bauvorschriften geprägt wird, doch entscheiden letztlich die speziellen Wertungen, die dem MRG zugrunde liegen, und nicht die ganz anders gelagerten Zielsetzungen der Baupolizei.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0097182 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 2 von 15.

Im Gesetz

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Die andere Seite

Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.

günstig für Vermieter Neuschaffung eines Mietgegenstandes

Als Errichtung gilt die Neuschaffung eines Mietgegenstandes durch Neubau, Umbau, Aufbau, Einbau oder Zubau. Dieser Begriff deckt sich mit der Neuschaffung, wie sie auch an anderer Stelle des Mietrechtsgesetzes verwendet wird. Für die Auslegung kann daher auf die Rechtsprechung zur früheren Regelung zurückgegriffen werden.

günstig für Vermieter Neuschaffung von Mieträumen im Altbestand

Das kann sein. Dass von der alten Bausubstanz noch etwas als äußere Hülle stehen bleibt, schließt eine Neuschaffung von Mieträumen für sich allein nicht aus. Auch beim Dachbodenausbau war vor dem Umbau bereits umbauter Raum vorhanden.

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