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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 22.03.2024 · Fall aus Wien

Der OGH hat in der Sache entschieden.

OGH 8 ObA 9/23s

Worum es ging: Was gilt, wenn eine Kollektivvertragsregel mehrere Bedeutungen zulässt?

Fachgebiete laut RIS: Arbeitsrecht

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Lässt eine Regel im Kollektivvertrag mehrere Deutungen zu und helfen die üblichen Auslegungsregeln nicht weiter, wird jene Deutung gewählt, die vernünftig und praktisch durchführbar ist. Es wird angenommen, dass die Vertragsparteien einen gerechten Ausgleich der Interessen wollten.

Maßgeblich ist zuerst der Wortlaut des Kollektivvertrags im Zusammenhang mit seinen übrigen Regelungen. Was die Vertragsparteien wollten, zählt nur, soweit es im Text seinen Niederschlag gefunden hat. Ein älterer, bereits außer Kraft getretener Kollektivvertrag wird erst herangezogen, wenn der geltende Text kein eindeutiges Ergebnis liefert.

Für die außergerichtliche Geltendmachung genügt es grundsätzlich, dass der Arbeitgeber erkennen kann, um welche Art von Ansprüchen es geht. Beziffern Sie aber genau einen bestimmten Betrag für eine bestimmte Anzahl von Tagen, machen Sie damit keine weiteren Ansprüche aus demselben Grund geltend.

Um eine Verfallsfrist zu unterbrechen, müssen Sie den Betrag nicht auf den Cent genau angeben, weil er sich oft nicht ohne Weiteres berechnen lässt. Ihre Forderung muss aber wenigstens annähernd bestimmt sein.

Ja. Ein Kollektivvertrag darf auch für Ansprüche, auf die Sie nicht verzichten können, kurze Fristen zur Geltendmachung vorsehen; Fristen von drei oder vier Monaten gelten als zulässig. Solche Klauseln sind nur dann unwirksam, wenn sie gesetzlichen Fristen für die Geltendmachung widersprechen.

Eine Verfallsklausel erfasst alle Ansprüche, die unmittelbar aus dem Arbeitsverhältnis stammen und bei dessen Ende schon bestanden haben. Die Sechsmonatsfrist für Ansprüche wegen vorzeitigen Austritts oder vorzeitiger Entlassung darf aber nicht zu Ihrem Nachteil verkürzt werden. Die Urlaubsentschädigung zählt nicht zur Kündigungsentschädigung.

Auch auf den Anspruch, dass Ihnen die Arbeitszeitaufzeichnungen übermittelt werden, sind Verfallsklauseln des Kollektivvertrags grundsätzlich anwendbar. Der Anspruch kann daher durch Zeitablauf untergehen.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ABGB § 1162d ASGG Art. 10 § 2 AngG Art. 1 § 34

Entscheidungstext

42 Absätze, 10.542 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

22.03.2024

Geschäftszahl

8ObA9/23s

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Hofrat MMag. Matzka als Vorsitzenden, die Senatspräsidentin Dr. Tarmann-Prentner und den Hofrat Dr. Stefula sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Dr. Bernhard Gruber (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Dr. Arnaud Berthou (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei B* K*, vertreten durch Urbanek & Rudolph Rechtsanwälte OG in St. Pölten, gegen die beklagte Partei A* E*, vertreten durch Mag. Werner Piplits, Rechtsanwalt in Wien, wegen Übermittlung von Arbeitszeitaufzeichnungen und 157,67 EUR brutto sA, über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 29. November 2022, GZ 7 Ra 81/22s-18, mit dem das Urteil des Landesgerichts St. Pölten als Arbeits- und Sozialgericht vom 13. Mai 2022, GZ 22 Cga 5/22x-12, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei binnen 14 Tagen die mit 939,24 EUR (darin 156,54 EUR USt) bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung zu ersetzen.

Text

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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