Kann das Gericht meinen Vorsatz aus meinem Verhalten schließen?
betrifft Angeklagter, Beschuldigter, Verteidiger
Ja. Was jemand gewollt oder gewusst hat, lässt sich auch aus den äußeren Umständen der Tat erschließen. Solche Schlüsse sind zulässig, die Feststellungen dazu müssen aber im Urteil ausdrücklich begründet werden.
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Ständige Rechtsprechung seit 1981, zuletzt bestätigt am 26.04.2018 (85 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1981)
Auch aus äußeren Umständen der Tat können durchaus Schlüsse auf die subjektive Tatseite gezogen werden.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Auch hinsichtlich der Gewerbsmäßigkeit.OGH 12 Os 23/15x, 09.04.2015
- Die Feststellungen zur subjektiven Tatseite können einer über den bloßen Verweis auf den objektiven Hergang hinausgehenden Begründung im Urteil bedürfen.OGH 15 Os 149/13w, 11.12.2013
- Die Feststellungen zur subjektiven Tatseite bedürfen jedenfalls einer ausdrücklichen Begründung im Urteil.OGH 15 Os 8/13k, 27.02.2013
- Andernfalls hätte es ein Straftäter in der Hand, einer Verurteilung durch bloßes Leugnen zu entgehen.OGH 11 Os 58/11f, 19.05.2011
- Hier: Zutreffend reklamiert die Mängelrüge unvollständige Begründung (Z 5 zweiter Fall) der Urteilsannahmen zu einem auf Verringerung des Gesellschaftsvermögens und auf Gläubigerschädigung gerichteten Vorsatz des Beschwerdeführers. Die Beweiswürdigung erschöpfte sich in der Formulierung „die Feststellungen zur subjektiven Tatseite ... sind darüber hinaus aus dem objektiven Tatgeschehen zwanglos abzuleiten".OGH 14 Os 100/08z, 04.11.2008
Alle 10 Ergänzungen anzeigen
- Der Schluss von einem gezeigten Verhalten auf ein zugrundeliegendes Wollen oder Wissen ist ohne weiteres rechtsstaatlich vertretbar, bei leugnenden Angeklagten in aller Regel methodisch gar nicht zu ersetzen (WK-StPO § 281 Rz 281 und 452).OGH 13 Os 142/07t, 23.04.2008
- Hier: Die Konstatierungen zur subjektiven Tatseite wurden empirisch einwandfrei auch auf die objektive Vorgangsweise gestützt.OGH 15 Os 92/07d, 06.09.2007
- Mangels eines Geständnisses können Konstatierungen zum inneren Vorhaben des Täters nur durch eine lebensnahe Beurteilung seines äußeren Verhaltens getroffen werden.OGH 11 Os 20/02, 29.04.2003
- Der Schluss auf inneres Vorhaben kann meist nur aus den äußeren Umständen, vor allem dem Tatablauf gezogen werden.OGH 13 Os 200/94, 15.03.1995
- In diesem Sinn schon EvBl 1961/71.OGH 10 Os 58/84, 11.04.1984
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0098671 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 85.
- OGH 11 Os 41/18s, 26.04.2018, Fall aus Wien
Im Gesetz
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