OGH 11 Os 41/18s
Worum es ging: Wann liegt gegen mich ein dringender Tatverdacht vor?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Ein dringender Verdacht besteht, wenn nach Ihrer Vernehmung die belastenden Umstände stärker wiegen als die entlastenden. Verlangt wird eine überwiegende, nicht bloß zufällige Wahrscheinlichkeit, dass Sie die Tat begangen haben.
Ja. Was jemand gewollt oder gewusst hat, lässt sich auch aus den äußeren Umständen der Tat erschließen. Solche Schlüsse sind zulässig, die Feststellungen dazu müssen aber im Urteil ausdrücklich begründet werden.
Nein. Ist die Begründung logisch nachvollziehbar, können Sie sie nicht als unzureichend angreifen. Dass aus denselben Umständen auch andere Schlüsse möglich gewesen wären und die des Urteils nicht zwingend sind, genügt dafür nicht.
Das ist zu unterscheiden. Wer beanstandet, ein Ausspruch sei undeutlich und unvollständig, macht manchmal wirklich einen Begründungsmangel geltend, oft aber in Wahrheit, dass eine für die rechtliche Beurteilung nötige Feststellung fehlt. Davon hängt ab, welchen Anfechtungsgrund Sie geltend machen müssen.
Wer einen Rechtsfehler im Strafurteil geltend macht, muss von jenem Sachverhalt ausgehen, den das Gericht festgestellt hat. Dieser Sachverhalt ist mit dem Gesetz zu vergleichen, und es ist zu zeigen, worin das Gericht bei der Beurteilung geirrt hat. Eigene abweichende Tatsachenbehauptungen helfen nicht.
Ein Begründungsfehler zählt nur, wenn er Tatsachen betrifft, die für die Schuldfrage wichtig sind. Wichtig sind sie dann, wenn sie beeinflussen, unter welches Gesetz die Tat fällt oder welcher Strafrahmen gilt.
Nein. Ob die Richter einem Zeugen aufgrund des persönlichen Eindrucks in der Verhandlung glauben, ist ein innerer Bewertungsvorgang, der mit einer Mängelrüge nicht bekämpft werden kann. Angreifbar bleibt die Begründung nur, wenn sie undeutlich oder in sich widersprüchlich ist.
Das Gericht darf aus einem gezeigten Verhalten darauf schließen, was jemand gewollt oder gewusst hat. Ein solcher Schluss ist zulässig und macht das Urteil nicht fehlerhaft.
Eine Begründung ist unzureichend, wenn sie den Regeln des folgerichtigen Denkens oder der allgemeinen Erfahrung widerspricht. Das ist auch dann der Fall, wenn die Feststellung und ihre Begründung offen im Widerspruch stehen. Solche Feststellungen gelten als willkürlich.
Wer einen Begründungsmangel geltend macht, muss die gesamte Begründung des Urteils berücksichtigen. Einzelne Sätze aus dem Zusammenhang zu reißen genügt nicht.
Dieser Einwand greift erst dann, wenn aktenkundige Beweisergebnisse vorliegen, die nach allgemein menschlicher Erfahrung gravierende Bedenken gegen die Richtigkeit der bekämpften Urteilsannahmen wecken. Eine darüber hinausgehende Auseinandersetzung mit der Überzeugungskraft der Beweise, wie sie die Berufung wegen Schuld im Einzelrichterverfahren erlaubt, wird dadurch nicht eröffnet.
Ja. Wer eine Nichtigkeitsbeschwerde auf einen Vorgang in der Verhandlung stützt, muss bei umfangreichem Aktenmaterial die genaue Fundstelle nennen, etwa die Seite, auf der der Antrag oder der Widerspruch steht. Vage Hinweise auf „die Unterlagen“ genügen nicht.
Der Weg durch die Instanzen
- Oberlandesgericht Wien, 27.02.2018, 17 Bs 22/18m (ON 77 der Ermittlungsakten)
Zitierte Paragrafen
StGB § 75 StGB § 81 StPO § 173 StPO § 281
Entscheidungstext
33 Absätze, 11.797 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
26.04.2018
Geschäftszahl
11Os41/18s
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 26. April 2018 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger und Mag. Fürnkranz als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Albu als Schriftführer in der Strafsache gegen Ali Ü***** wegen des Verbrechens des Mordes nach § 75 StGB, AZ 48 St 66/17z der Staatsanwaltschaft und AZ 354 HR 293/17p des Landesgerichts für Strafsachen Wien, über die Grundrechtsbeschwerde des Ü***** gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien vom 27. Februar 2018, AZ 17 Bs 22/18m (ON 77 der Ermittlungsakten), nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Ali Ü***** wurde im Grundrecht auf persönliche Freiheit nicht verletzt.
Die Grundrechtsbeschwerde wird abgewiesen.
Text
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